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Nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer bei 1-%-Regelung
Mit Urteil v. - VIII R 54/07 NWB HAAAD-60647 entschied der BFH, dass die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer bei Anwendung der 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln ist. Die nach § 12 Nr. 3 EStG erforderliche Hinzurechnung der Umsatzsteuer hat auf den Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen.
Im Rezensionsfall hatte der Kläger, ein Selbständiger mit Einnahmenüberschussrechnung, im Betriebsvermögen einen Audi A 8, Bruttolistenpreis 130.000 DM. Nach einer Außenprüfung bewertete das Finanzamt die private Nutzungsentnahme nach der sog. Listenpreismethode gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Ausgehend vom Bruttolistenpreis kam der Prüfer für das Jahr 2000 zu einem Kfz-Eigenverbrauch von 15.600 DM zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.996,80 DM (umsatzsteuerpflichtig 80 % = 12.480 DM, umsatzsteuerfrei 20 % = 3.120 DM). Für 2001 ermittelte er (bei Kostendeckelung) einen Wert von 11.510,60 DM zzgl. Umsatzsteuer 1.473,36 DM (umsatzsteuerpflichtig 9.208,48 DM, umsatzsteuerfrei 2.302,12 DM). Entsprechend änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die aufgrund der 1-%-Regelung ermittelte und gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteue...