Online-Nachricht - Mittwoch, 28.11.2012

Schenkungsteuer | Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts (BFH)

Zwischenberechtigte i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten. Der Besteuerung ausgeschütteter Vermögenserträge steht nicht entgegen, dass der Berechtigte bereits vor Änderung der Rechtslage durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen gesicherten Anspruch auf Ausschüttung aller künftigen Trusterträge erlangt hatte (; veröffentlicht am ).

Zwischenberechtigte i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten. Der Besteuerung ausgeschütteter Vermögenserträge steht nicht entgegen, dass der Berechtigte bereits vor Änderung der Rechtslage durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen gesicherten Anspruch auf Ausschüttung aller künftigen Trusterträge erlangt hatte (NWB WAAAE-23463; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Enkelin ihrer im August 1986 verstorbenen Großmutter. Die Großmutter war US-amerikanische Staatsbürgerin und zuletzt wohnhaft in New York. Sie begründete mit Testament vom zugunsten der Klägerin einen Trust nach US-amerikanischem Recht (Alt-Trust). Nach dem Tod ihrer Großmutter erhielt die Klägerin aus dem Alt-Trust Ausschüttungen, die z.T. aus dem Trustvermögen (principal) und z.T. aus den Trusterträgen (income) stammten. 1997 gründete sie einen eigenen Trust (Grantors Trust), deren einzige Begünstigte sie selbst war. Sie übertrug auf die Treuhänder des Grantors Trust alle Rechte an den ihr zustehenden Einnahmen aus dem Alt-Trust. In der Folge wurden die laufenden Erträge sowie Teile des Vermögens des Alt-Trusts ausschließlich an den Grantors Trust ausgeschüttet. Die Klägerin wiederum erhielt Ausschüttungen aus dem Grantors Trust. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Auszahlungen aus dem Alt-Trust an den Grantors Trust zu einem Erwerb der Klägerin als Zwischenberechtigte gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbs. 2 ErbStG führten und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Klägerin ist Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG. Zwischenberechtigte sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten. Diese Definition entspricht dem Zweck der Vorschrift, Besteuerungslücken zu schließen. Denn auch bei bestehenden Zwischennutzungsrechten soll ein Erwerb von der Vermögensmasse vorliegen (BT-Drucks 14/433, 41). Die einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, wonach "Zwischen"-berechtigter nur sein kann, wer weder anfangs- noch endberechtigt ist, wird dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht.

Hinweis: Vorliegend war die Besteuerung des Erwerbs durch die Klägerin als Zwischenberechtigte nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil sie aufgrund der Vollendung des 21. Lebensjahres bereits vor der Ausschüttung einen unentziehbaren Anspruch auf die Trusterträge erlangt hatte. Dieser Umstand führt nach Auffassung des Gerichts weder zu einer unzulässigen Rückwirkung des Gesetzes noch zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung von bereits der Schenkungsteuer unterlegenen Erträgen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-45049