Einkommensteuer | Abgrenzung stille Beteiligung zu atypisch stiller Beteiligung (FG)
Überträgt der Beteiligte die Verwaltung seines Geschäftsanteils unkündbar bis zum Ende der Gesellschaft an den Geschäftsherrn, so hat er nicht die Kontrollrechte, die eine atypisch stille Beteiligung und damit eine Mitunternehmerschaft erfordert (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Streitig war, ob die Klägerin einen Verlust aus einer Mitunternehmerschaft erzielt hat. Die Klägerin trägt vor, sie habe sich an einer AG beteiligt. Die vereinbarte Einlage habe sie geleistet. Ihre Stellung nach dem Vertrag entspreche der eines Kommanditisten, weshalb steuerlich eine atypisch stille Gesellschaft und damit Mitunternehmerschaft vorliege. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht, u.a. weil die Beteiligung nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft erfülle.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Frage, ob eine atypische oder eine typische stille Gesellschaft vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgebend ist, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben. Insgesamt muss sich für die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus der gebotenen Gesamtwürdigung ergeben, dass der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann. Im Streitfall ist die Beteiligung der Klägerin nicht als Mitunternehmerschaft zu beurteilen. Zwar ist die Klägerin am Gewinn und den stillen Reserven beteiligt. Auch am Verlust nimmt sie teil. Allerdings stehen ihr nach dem Gesellschaftsvertrag nur Teilhaberechte zu, die denen eines typisch stillen Gesellschafters entsprechen – oder diese sogar unterschreiten. Ihr wurden gerade nicht die weitergehenden Rechte eines Kommanditisten eingeräumt, die für die Bejahung einer Mitunternehmerinitiative zu fordern wären.
Anmerkung: Als für sich genommen noch nicht schädlich sah es das Finanzgericht im Streitfall an, dass die Geschäftsführung ausschließlich durch die AG erfolgt. Allerdings schließe der Gesellschaftsvertrag auch das Widerspruchsrecht des § 164 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 HGB aus. Kontrollrechte sehe der Vertrag erst gar nicht vor. Gänzlich ihrer Kontrollmöglichkeiten begebe sich die Klägerin jedenfalls, soweit sie unkündbar – bis zur Beendigung auch der Gesellschaft – die Verwaltung ihres Geschäftsanteils nebst allen sich hieraus ergebenden Rechten auf die AG übertrage. In der Gesamtschau entfaltete die Klägerin damit keine hinreichende Mitunternehmerinitiative, um eine Mitunternehmerschaft anzunehmen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
OAAAF-44952