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Online-Nachricht - Mittwoch, 31.10.2012

Prozessrecht | Ordnungsgeld nach Klagerücknahme (BFH)

Ein Ordnungsgeld darf in der Regel nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Verfahrensverzögerung führt. Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme im Laufe der mündlichen Verhandlung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 80 Abs. 1 FGO kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.H. von jeweils 200 EUR. Sie waren zu einer mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung und Androhung eines Ordnungsgeldes nicht erschienen. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Das gegen die Beschwerdeführer angedrohte Ordnungsgeld wurde wegen ihres Nichterscheinens festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Nach der Klagerücknahme hätte des Ordnungsgeld nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Denn der Zweck des Ordnungsgeldes besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht darin, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Danach kann ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert hat.
  Auch wenn diese Rechtsprechung die Auslegung des § 141 Abs. 3 ZPO betrifft, der die Festsetzung des Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt, kann für die Auslegung des § 80 Abs. 1 FGO nichts anderes gelten:

  • Bei schuldhaftem Ausbleiben ist ein Ordnungsgeld daher nur dann festzusetzen, wenn hierdurch die Sachaufklärung erschwert und der Prozess verzögert wird.

  • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nicht mehr zulässig, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verfahrensverzögernd ausgewirkt hat.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
FAAAF-44903