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Online-Nachricht - Montag, 22.10.2012

Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (FG)

Der Lebensmittelpunkt eines in fester Partnerschaft lebenden Arbeitnehmers befindet sich regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung. Die Umstände, dass die Steuerpflichtige Eigentümerin der von ihr genutzten Wohnung am früheren Heimatort ist, dass diese Wohnung größer ist als die angemietete Wohnung am Beschäftigungsort und dass sie nach wie vor am früheren Heimatort gemeldet ist und am auswärtigen Beschäftigungsort Zweitwohnungsteuer zahlt, führte nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis ().

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Hausstand in diesem Sinne ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt, also sein Haupt- bzw. bei Ehegatten der Ehegatten- oder Familienhausstand. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Wohnt die Steuerpflichtige schon über 20 Jahre am auswärtigen Beschäftigungsort, davon seit ca. 10 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem Lebensgefährten und fährt sie ca. 31mal im Jahr an den Wochenden bzw. im Urlaub in ihre eigene, 130 km entfernte Wohnung im Haus ihrer Eltern in ihrem früheren Heimatort, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen gleichwohl am auswärtigen Beschäftigungsort. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im Streitfall – am Beschäftigungsort u.a. gemeinsam mit dem Lebensgefährten auch private Unternehmungen, mit der dort wohnenden Familie des Lebensgefährten, in Kursen und mit Freunden unternommen worden sind. Bei den Familienheimfahrten handelt es sich hier nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eher um Besuchsfahrten zur Betreuung der betagten Eltern. Es konnten am früheren Heimatort auch keine größeren Freizeitaktivitäten bzw. – abgesehen von den Eltern – keine privaten Kontakte nachgewiesen werden. Bei diesem Sachverhalt führt es zu keinem anderen Ergebnis, dass die Steuerpflichtige Eigentümerin der von ihr genutzten Eigentumswohnung im Haus der Eltern ist, dass diese Wohnung mit 70 qm größer als die 58 qm große, angemietete Wohnung am Beschäftigungsort ist und dass die Steuerpflichtige nach wie vor am Wohnort der Eltern gemeldet ist und am auswärtigen Beschäftigungsort Zweitwohnungsteuer zahlt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht sah seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH und ließ daher die Revision nicht zu. Der BFH hatte kürzlich entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort etwa in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Es sei dabei auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Steuerpflichtige für diese Wohnform entscheidet. Denn insoweit sei zu beachten, dass die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort grds. unerheblich sei. Erst wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort verlagere – davon ging das FG München im o.g. Fall offensichtlich aus –, entfalle die berufliche Veranlassung für das Unterhalten einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort  ( NWB OAAAE-13309). 

 


 

Fundstelle(n):
HAAAF-44843