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Online-Nachricht - Freitag, 19.10.2012

Einkommensteuer | Aufwendungen für eine Dispokinese-Fortbildung (FG)

Aufwendungen einer Orchestermusikerin für eine sog. Dispokinese-Fortbildung zur Behandlung eigener Beschwerden sind Krankheitskosten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen beschränkt abziehbar sind. Ein unbeschränkter Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht ().


Hintergrund: Nach § 9 Abs.1 EStG sind Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Sachverhalt: Die Kläger ist angestellte Orchestermusikerin. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen von ca. 1.000 Euro für eine sog. Dispokinese-Fortbildung als Werbungskosten geltend. Bei der Dispokinese handelt es sich um eine von Musikern für Musiker entwickelte ganzheitlich orientierte Schulungsform. Diese pädagogische Maßnahme bezweckt, die Spielfähigkeit durch Veränderung der Haltung und der Eigenwahrnehmung zu verbessern. Der Musiker erlernt zahlreiche Übungen, die es ihm ermöglichen, auch in einer Auftrittsituation bessere Leistungen zu erbringen. Nach Auffassung der Klägerin dient die Dispokinese der Erhaltung und Sicherung ihrer Einnahmen als Berufsmusikerin, was den unbeschränkten Werbungskostenabzug zur Folge haben müsse. Dem folgte das Hessische FG nicht.

Hierzu führte die Richterin weiter aus: Die Aufwendungen für die Dispokinese stellen lediglich beschränkt abziehbare Krankheitskosten dar. Denn die Klägerin hat die Dispokinesesitzungen - nachdem die Besuche bei der Krankengymnastin nicht den erhofften Erfolg gebracht hatten - absolviert, um ihre Gesundheit wieder herzustellen bzw. zu erhalten. Das Gericht bezweifelt dabei nicht, dass wegen der besonderen Ratschläge in den Sitzungen die Klägerin ihr Instrument schmerzfrei, d.h. besser spielen kann und sie dadurch eine bessere Ausdrucksweise gewonnen hat. Diese Auswirkungen der Übungen und der damit verbundenen Verbesserung des Spiels macht die Aufwendungen aber nicht zu Werbungskosten. Sie bleiben vielmehr Aufwendungen, die aufgebracht wurden, um die gesundheitlichen Probleme zu bewältigen und damit Krankheitskosten, die außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen, das Az. beim BFH lautet VI R 37/12. Der Volltext der Urteils ist auf der Homepage des Hessischen FG veröffentlicht.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-44836