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Außergewöhnliche Belastungen
Verfassungsmäßigkeit des formalisierten Nachweisverlangens für Krankheitskosten
Für bestimmte Krankheitskosten (u. a. Kuren) ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 als Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH in § 64 EStDV zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ein vorher eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgelegt worden. Der Gesetzgeber wollte damit die frühere Rechtslage wieder herstellen. Der BFH hält dies für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Fallgestaltung
Die Kläger haben in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 verschiedene Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, darunter auch Kosten eines Kuraufenthalts. Sie hatten die medizinische Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor deren Beginn ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Gutachten belegt. Das Finanzamt erkannte diese Kosten deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Rechtsentwicklung
Das Finanzgericht hat seinem Urteil vom Oktober 2010 die damalige ständige Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt, wonach für den Nachweis der Zwangsläufigkeit i. S. von § 33 Abs. 1, 2 EStG bei bestimmten Krankheitskosten, u. a. solchen...BStBl 2011 II S. 966, 969