Umsatzsteuer | Autorenlesung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (FG)
Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dies entschied der 12. Senat des Finanzgerichts Köln (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Autorin und erzielte Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19%, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien. Dem folgte das Finanzgericht nicht und gewährte die Steuerermäßigung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Klägerin lese nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.
Anmerkung: Nach Abschn. 12.7 Abs. 8 Sätze 1, 2 UStAE erbringt ein Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Werksausgaben signiert oder Autogramme gibt und dafür vom Veranstalter (...) ein Entgelt erhält, eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Das gleiche gilt nach dem Anwendungserlass grds. auch dann, wenn der Schriftsteller aus seinen Werken liest. Ob, wie die Finanzverwaltung in dem o.g. Verfahren meinte, diese zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Einräumung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG) dargelegte und nicht weiter begründete Rechtsauffassung auch für die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Eintrittsberechtigung für Theater und vergleichbare Darbietungen) eine Aussage dahingehend trifft, dass Umsätze aus Autorenlesungen grds. nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, könne im Streitfall dahingestellt bleiben, so das Finanzgericht. Jedenfalls habe die Finanzverwaltung keine Argumente vorgebracht, die Zweifel an der hier vertretenen Rechtsauffassung des Senats begründen könnten.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da es der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
VAAAF-44808