Umsatzsteuer | Privatnutzung des Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (OFD)
Ergänzend zu den und v. 18.112009 hat die OFD Niedersachsen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung eines PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen ().
Ergänzend zu den NWB EAAAB-25983 und NWB LAAAD-32841 hat die OFD Niedersachsen zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung eines PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen ().
Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer:
Wird der PKW im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt, erfolgt die Überlassung entgeltlich; Gegenleistung ist die anteilige Arbeitsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers (tauschähnlicher Umsatz, § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Zur Besteuerung siehe Tz. 4.2.1 des NWB EAAAB-25983).
Wird der Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich überlassen, z.B. wenn die Beteiligten (ggf. mündlich) einen gesonderten entgeltlichen Überlassungsvertrag geschlossen haben, ist die Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der privaten PKW-Nutzung stets als Entgelt für die PKW-Überlassung zu beurteilen. Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich entrichtete Entgelt, soweit nicht die Mindestbemessungsgrundlage Anwendung findet (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, vgl. Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE).
Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW-Überlassung in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, ohne dass ein entgeltlicher Überlassungsvertrag vorliegt, erfolgt die Überlassung unentgeltlich (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Hiervon ist lediglich dann auszugehen, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt und die Überlassung ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt wird (hierzu NWB AAAAE-07603). Zur Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe siehe Tz. 4.2.2 des NWB EAAAB-25983, a.a.O.
Gesellschafter-Geschäftsführer ist Unternehmer:
Entrichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des PKW ein Entgelt (z.B. durch Belastung seines Verrechnungskontos), liegt hinsichtlich der Privatfahrten eine Vermietung des PKW durch die Gesellschaft an ihn vor. Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich entrichtete Entgelt, soweit nicht die Mindestbemessungsgrundlage Anwendung findet (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, vgl. Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE).
Entrichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer für die private Nutzung des PKW kein gesondertes Entgelt, ist von einem tauschähnlichen Umsatz auszugehen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung besteht in einem Teil der Dienstleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers (§ 10 Abs. 2 UStG). Liegt jedoch ertragsteuerrechtlich eine vGA vor, gelten die o.g. Ausführungen für Arbeitnehmer insoweit entsprechend.
Juristische Personen als Geschäftsführer:
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft gegen Entgelt die Geschäftsführung für eine Personengesellschaft, ist sie selbständig tätig, wenn sie keine umsatzsteuerliche Organgesellschaft ist (Abschn. 2.2 Abs. 6 UStAE). Überlässt eine Personengesellschaft ihrer Komplementär-GmbH einen PKW und wird der PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH für berufliche und private Fahrten genutzt, gelten für die Überlassung durch die Personengesellschaft an die GmbH die o.g. Ausführungen für Unternehmer entsprechend. Für die Überlassung des PKW durch die GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ist – je nachdem, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder Unternehmer tätig ist – nach den o.g. Ausführungen zu verfahren.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB YAAAE-19324.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-44794