Berufsrecht | Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft (BVerwG)
Ein Steuerberater darf kein gewerbliches Inkasso betreiben ( 8 C 26.11).
Ein Steuerberater darf kein gewerbliches Inkasso betreiben ( 8 C 26.11).
Hierzu führten die Richter weiter aus: Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit ist unerheblich, ob die Inkassotätigkeit für den Abtretungsempfänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Die somit erforderliche Erlaubnis konnte der Klägerin jedoch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.
Anmerkung: Mit Urteil vom selben Tag hat das BVerwG zur ehrenamtlichen Geschäftsführer-Tätigkeit eines Steuerberaters geurteilt. Lesen Sie hierzu unsere News v. 27.9.2012.
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
DAAAF-44707