Erbschaftsteuer | Unentgeltliches Wohnrecht als begünstigtes Familienheim (FG)
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim findet keine Anwendung, sofern dem überlebenden Ehegatten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung eines den Kindern des Erblassers (voraus-)vermachten Gebäudes zugewendet wurde (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG bleibt u.a. der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem bebauten Grundstücks durch den überlebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das Grundstück beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist (sog. Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung jedoch nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist nun streitig, ob der Erwerb eines der Klägerin von Todes wegen zugewandten lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts an der Obergeschosswohnung eines den Kindern des Erblassers (voraus-)vermachten bebauten Grundstücks nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei bleibt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Im vorliegenden Fall sind nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kumulativ erfüllt. Soweit die Klägerin auf Grund ihrer testamentarischen Erbeinsetzung neben den Kindern des Erblassers entsprechend ihrer Quote zu einem Drittel Miteigentümerin des nachlasszugehörigen Grundstücks geworden war, ist ihr zwar mit Versterben des Erblassers - zunächst - von Todes wegen das Miteigentum an den Grundstück angefallen. Sie war jedoch durch das zugunsten der Kinder des Erblassers ausgesetzte und anordnungsgemäß vollzogene Vorausvermächtnis und mithin auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers verpflichtet, das ihr anteilig zugefallene Eigentum an dem begünstigten Vermögensgegenstand auf einen Dritten - nämlich die Kinder als (Voraus-) Vermächtnisnehmer - zu übertragen. Für diesen Fall schließt § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 2 ErbStG die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den (Erst-) Erwerber ausdrücklich aus.
Quelle: FG Köln online
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelassen ob auch der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohnrechts an einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG begünstigten Immobilie erbschaftsteuerbefreit ist. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
OAAAF-44576