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Online-Nachricht - Donnerstag, 06.09.2012

Verfahrensrecht | Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer (FG)

Zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags hat der Steuerpflichtige die Gründe darzulegen, aus denen sich im Einzelnen ergibt, dass das Versäumnis entschuldbar erscheint. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung ohne deren nähere zeitliche Eingrenzung genügt nicht. Im Übrigen stehen steuerliche Pflichten den sonstigen (beruflichen) Pflichten im Rang nicht nach, so dass der Hinweis, der Steuerpflichtige habe nach einer überstandenen Erkrankung zunächst seine Fristen im Büro aufarbeiten müssen, ebenfalls nicht genügt ().

Hintergrund: Gemäß § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO kann die Finanzbehörde gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO gleich. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile, sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer für das Jahr 2009.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Festsetzung des Verspätungszuschlags durch das Finanzamt ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Die Kläger haben ihre Steuererklärung erst am beim Beklagten eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die bis zum verlängerte Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige bereits verstrichen. Die Versäumnis war hier auch nicht entschuldbar. Insbesondere kann der vorgetragene Grund, dem Kläger sei die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten wegen seiner Erkrankung nicht möglich gewesen, die verspätete Abgabe nicht rechtfertigen. Der Kläger wies in seinem (abgelehnten) Fristverlängerungsantrag ausdrücklich darauf hin, dass er nach seiner Erkrankung zunächst seine Fristen im Büro aufgearbeitet habe. Dieser Umstand verdeutlicht, dass der Kläger seine steuerlichen Verpflichtungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfüllen können, zumal die steuerlichen Pflichten den sonstigen (beruflichen) Pflichten im Rang nicht nachstehen.
Anmerkung: Die Kläger konnten im Streitfall auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Einkommensteuererklärung nach ihrer Abgabe nicht zeitnah bearbeitet worden sei. Die Pflicht zur fristgerechten Abgabe bestehe auch dann, wenn die Verwaltung aus innerdienstlichen Gründen gehindert sei oder es für nicht zweckmäßig halte, die konkret eingereichte Erklärung alsbald nach ihrem Eingang zu bearbeiten; der Steuerpflichtige habe jedenfalls kein an den Bearbeitungsstand des Finanzamtes gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung, so das Finanzgericht.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 


 

Fundstelle(n):
EAAAF-44575