Körperschaftsteuer | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei einem Berufsverband (FG)
Den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bestimmt allgemein § 14 AO. Die Auslegung dieser Vorschrift für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften ist auf die partielle Steuerpflicht von Berufsverbänden nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KStG insgesamt übertragbar (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Berufsverbände sind grds. von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ausgabe von Presseausweisen gegen Entgelt an Nichtmitglieder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Berufsverbandes begründet. Geklagt hatte ein Verband, der aus einem Zusammenschluss mehrerer Zeitungsverleger bestand. Er stellte Presseausweise aus. Gegen Zahlung einer Gebühr konnten auch Nichtmitglieder Presseausweise beantragen. Darin sah das Finanzamt einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der körperschaftsteuerpflichtig sei.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Klägerin ist als Berufsverband insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 a KStG). Das Ausstellen von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen Entgelt ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bestimmt allgemein § 14 AO. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist hiernach eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen (§ 14 Satz 1 AO). Die Klägerin ist in den Streitjahren durch die wiederholte Ausstellung von Presseausweisen an Nichtmitglieder gegen eine Gebühr – unstreitig – nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, außerhalb einer Vermögensverwaltung im Sinne von § 14 Satz 3 AO tätig geworden. Entgegen ihrer Ansicht wurde sie damit auch selbständig tätig. Selbständig bedeutet nicht eigenständig. Insbesondere ist kein besonderes Personal für die Ausstellung der Presseausweise an Nichtmitglieder erforderlich.
Quelle: FG Düsseldorf online
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Streitfall werfe die umstrittene Auslegung des § 14 Satz 1 AO und damit eine grundsätzliche Frage des Steuerrechts steuerbegünstigter Körperschaften auf. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
UAAAF-44574