Gesetzgebung | Urheberrecht - Leistungsschutzrecht für Online-Angebote (BMJ)
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger beschlossenen. Hiernach sollen Presseverleger für ihre Online-Angebote ein eigenes Schutzrecht erhalten. Insbesondere gewerbliche News-Aggregatoren und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte im Internet nach Art einer Suchmaschine aufbereiten, sollen künftig ein Entgelt zahlen müssen.
Hintergrund: Presseverlage sollen an den Gewinnen von Internet-Diensten beteiligt werden, die diese – mit der bisher unentgeltlichen – Nutzung der Verlagserzeugnisse erzielen. Sofern diese Anbieter keine Lizenz für die Nutzung erworben haben, können Presseverlage Unterlassung der Nutzung verlangen.
Hierzu führt das BMJ weiter aus: Die Zahlungspflicht beschränkt sich nach dem Gesetzentwurf auf die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche News-Aggregatoren, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Die Neuregelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Rechtsanwaltskanzleien, Verbände, private und ehrenamtliche Nutzer, können auch in Zukunft online zugänglich gemachte Presseartikel nutzen. Selbstverständlich bleiben auch das Verlinken, Zitieren und das Lesen am Bildschirm wie bisher erlaubt. Der Informationsfluss im Internet wird durch das neue Gesetz daher nicht beeinträchtigt werden.
Hinweis: Den Text des Gesetzentwurfs für ein Siebentes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministerium der Justiz (BMJ).
Quelle: BMJ online
Fundstelle(n):
VAAAF-44526