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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.08.2012

Einkommensteuer | Versagung des Grundfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige (FG)

Die Regelung nach der das zu versteuernde Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften als Arbeitnehmer fiktiv um den Grundfreibetrag zu erhöhen ist, so dass die Besteuerung ab dem ersten Euro dem Eingangssteuersatz unterliegt, ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig ().

Sachverhalt: Der Kläger, deutscher und österreichischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz und seine ständige Wohnstätte in Österreich. Der Kläger bezog in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. In Deutschland bezog der Kläger eine Altersrente und erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung, die vom FA gesondert und einheitlich feststellt wurden. Der Kläger erhob Einspruch gegen den Bescheid wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, da das FA sein zu versteuerndes Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht habe und sich daraus für ihn Progressionsnachteile ergäben. Es sei verfassungswidrig und als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtswidrig ein nicht angefallenes, fiktives Einkommen in Höhe des nicht gewährten Grundfreibetrags zu besteuern. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Hierzu führte das Gericht aus: Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers enthält. Der im Inland beschränkt steuerpflichtige Kläger hat als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte erzielt sowie eine Sozialversicherungsrente bezogen, die beide sachlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte sind. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland zu. Das FA hat bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG zutreffend angewendet und das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig. Mit seiner fiktiven Hinzurechnung wird lediglich erreicht, dass die deutsche Besteuerung bereits ab dem ersten Euro des im Inland zu versteuernden Einkommens mit dem Eingangssteuersatz einsetzt. Die dabei unterschiedliche Behandlung von beschränkt Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften als Arbeitnehmer und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern in Anbetracht der sozialen Zielsetzung des Grundfreibetrags ist gerechtfertigt, da mit dem Grundfreibetrag das unabweisbare Lebenshaltungsbedürfnis des Einzelnen berücksichtigt werden soll. Dies ist nicht Aufgabe des Quellenstaats, sondern des Wohnsitzstaats, in dem der Steuerpflichtige seine wesentlichen Einkünfte erzielt. Würde der Grundfreibetrag bei der Besteuerung des Klägers im Inland gewährt, käme es zu einer Privilegierung, weil das durch den Grundfreibetrag zu verschonende Existenzminimum zweimal berücksichtigt würde.

Anmerkung: Im Übrigen wies das Gericht darauf hin, dass Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation sind, so dass bestimmte Steuervergünstigungen, die hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft nur Gebietsansässigen gewährt werden, im Allgemeinen nicht diskriminierend sind.

Quelle: NWB Datenbank  

 

Fundstelle(n):
RAAAF-44523

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