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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.08.2012

Einkommensteuer | 1%-Regelung bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen (FG)

Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist die 1%-Regelung grds. auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob die Ehefrau des Geschäftsführers ihrerseits (ausschließlichen) Zugriff auf ein anderes Fahrzeug hatte (; Revision anhängig).

Hintergrund: Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann, liegt ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil und keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dieser ist, soweit kein Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1%-Regelung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die 1%-Regelung ist dabei nach der Rechtsprechung des BFH grds. auf jedes betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden, das auch privat genutzt wird. Nutzt der Geschäftsführer einer GmbH mehrere Fahrzeuge, so werden die privaten Nutzungsanteile für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge durch mehrfache Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt ( NWB ZAAAD-41353).

Sachverhalt: Die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sind die Eheleute D und F. Die Klägerin hatte D zwei KfZ, nämlich einen Limousine, sowie eine Geländelimousine auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften die Nutzung beider Fahrzeuge durch D als weiterer Sachbezug mit einem jährlichen Wert zu erfassen sei. Die Klägerin macht geltend, es sei nur die Nutzung des teuersten Fahrzeugs zu erfassen. Denn eine zeitgleiche Nutzung sei denknotwendig ausgeschlossen. Der Ehefrau von D stehe auch ein weiteres Fahrzeugs zur Verfügung. Es sei daher ausgeschlossen, dass auch die Ehefrau ein Fahrzeug nutze. Im Übrigen berief sich die Klägerin auf eine verwaltungsinterne Regelungen, wonach die 1%-Regelung in solchen Fällen auf das Fahrzeug mit dem höheren Listenpreis beschränkt sei (s. NWB YAAAA-84655, Rn. 9 Satz 2).  Hierauf habe sie vertraut und damit ihre steuerlichen Pflichten korrekt erfüllt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Darf der Geschäftsführer einer GmbH mehrere Fahrzeuge privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, so werden die privaten Nutzungsanteile für diese Fahrzeuge dementsprechend durch mehrfache Anwendung der 1%-Methode bestimmt. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist nicht nur einmal anzuwenden, wenn mehrere betriebliche Kfz ausschließlich durch eine Person auch privat genutzt werden. Soweit nach Rn. 9 Satz 2 des bei mehreren zur Privatnutzung zur Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeugen der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden soll, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören, handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die mangels Rechtsnormqualität für die Gerichte nicht beachtlich ist. Sofern es sich dabei um eine Billigkeitsregelung handeln sollte, so wäre über deren Anwendung in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und nicht im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Steuerfestsetzung zu entscheiden.
Anmerkung: Nach einer entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde wurde gegen das o.g. Urteil mittlerweile die Revision durch den BFH zugelassen. Diese ist beim BFH nun unter dem Aktenzeichen NWB YAAAE-13764 anhängig. Gestritten wird dort um die Rechtsfrage, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der (gestatteten) privaten Nutzung von mehreren einem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellten Firmenwagen grds. auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich dieser die Fahrzeuge auch privat genutzt hat?
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Hält der Unternehmer mehrere Pkw im Betriebsvermögen und nutzt er mehrere davon zu privaten Fahrten, müsste er nach dem Gesetzeswortlaut für jeden einzelnen Pkw eine Nutzungsentnahme ansetzen. Dem Unternehmer, der im Winter seinen betrieblichen Geländewagen (sog. SUV) und im Sommer sein betriebliches Cabrio auch privat nutzt, erscheint der Ansatz einer Nutzungsentnahme für beide Fahrzeuge unsachgemäß, weil er nicht beide Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann. Die Verwaltung setzte sich daher bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2009 im (BStBl 2002 I S. 148, Rn. 9) über den Gesetzeswortlaut hinweg und wandte die Vorschrift nur personenbezogen, nicht fahrzeugbezogen an (sog. Junggesellenregelung). Allerdings war die Nutzungsentnahme für das nach dem Listenpreis teuerste Fahrzeug zu berechnen. Im (NWB LAAAD-32841, Rn. 12 f.) wechselte die Verwaltung ihre Perspektive und nimmt seit dem VZ 2010 eine fahrzeugbezogene Betrachtungsweise ein (s. Wagner, NWB WAAAD-89949).
 

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-44503

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