Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers (FG)
Das FG Rheinland-Pfalz hat sich zu den Anforderungen an das Unterhalten eines gemeinsamen gleichberechtigten Hausstands mit den Eltern geäußert ().
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Sachverhalt: Der Kläger ist alleinstehend. Er arbeitete in B, wo er seinen Zweitwohnsitz unterhielt. An seinem Hauptwohnsitz in N wohnte er zusammen mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus. Dort nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Die für eine doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Kosten erkannte das Finanzamt nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist, dass sich der Arbeitnehmer an der Haushaltsführung sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist, muss einzelfallbezogen untersucht werden, ob der Hausstand ihm als eigener zugerechnet werden kann. Nutzt der Arbeitnehmer die Wohnung nicht allein, muss er sie zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können. Er hat jedenfalls dann keinen eigenen Hausstand inne, wenn er etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohnt oder wenn er als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, auf dessen Führung er keinen wesentlich bestimmenden oder wenigstens mitbestimmenden Einfluss ausüben kann.
Anmerkung: Gemessen an diesen Grundsätzen hatte der Kläger nach Ansicht des Finanzgerichts keinen eigenen Hausstand geführt. Denn er hat sich weder finanziell noch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich an der Führung des Hausstandes beteiligt. Die persönliche Mitwirkung des Klägers beschränkte sich auf die Mithilfe im Garten, bei Instandsetzungen und beim Kontrollieren der Abrechnungen sowie der gelegentlichen Übernahme von Einkäufen. Diese Tätigkeiten stellten keinen maßgeblichen Beitrag an der Führung eines Hausstandes dar. Sie seien als übliche familiär bedingte Hilfeleistungen anzusehen. Dass der Kläger nach eigenem Vortrag die Kosten für Schönheitsreparaturen, Gartenpflege usw. übernommen hat, rechtfertige keine andere Beurteilung. Selbst wenn hierdurch ein finanzieller Ausgleich - Übernahme einmaliger hoher Kosten und Übernahme laufender Haushaltskosten durch die Mutter - erfolgt sein sollte, würde dies eine gemeinsame Haushaltsführung noch nicht begründen. Die Übernahme solcher Kosten könne zwar eine finanzielle Beteiligung darstellen, sie vermag jedoch nicht die finanzielle Verantwortung für den Hausstand, welche ihren Ausdruck in der Begleichung der durch den Haushalt verursachten laufenden Unterhaltskosten findet, begründen, so das Finanzgericht.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der BFH hat in einer am veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass die Entgeltlichkeit der Haushaltsführung nicht als unerlässliche Voraussetzung ("conditio sine qua non") für das Unterhalten eines Hausstandes angesehen werden kann (Urteil v. - NWB JAAAE-10000; vgl. hierzu unsere News v. 23.5.2012). Ihr kommt lediglich eine - wenn auch gewichtige - Indizfunktion zu, die im Rahmen aller tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist.
Fundstelle(n):
PAAAF-44486