Wirtschaftsprüfung | Drittstaaten im Sinne des Geldwäschegesetzes (WPK)
Nach § 16 Abs. 6 Satz 1 GwG hat die Wirtschaftsprüferkammer die Aufgabe, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach Information des Bundesministeriums der Finanzen über diejenigen Staaten zu informieren, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 6a GwG anerkannt werden.
Hintergrund: Die Dritte Geldwäscherichtlinie eröffnet in einigen Artikeln Privilegien für Beziehungen zu Drittländern, sofern dort Präventionsanforderungen gelten, die denen der Dritten Geldwäscherichtlinie entsprechen, und deren Einhaltung entsprechend überwacht wird. In Umsetzung dieser Richtlinienvorgaben nimmt das GwG ebenfalls in verschiedenen Vorschriften Bezug auf solche gleichwertigen Drittstaaten (zur Definition vergleiche § 1 Abs. 6a GWG). Da die Europäische Kommission kein Mandat zur Erstellung einer bindenden „positiven“ Liste mit äquivalenten Drittländern besitzt, haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung untereinander auf eine Liste von Drittländern geeinigt, bei denen sie aufgrund bestimmter Kriterien von einer Gleichwertigkeit entsprechender Präventionsstandards ausgehen. In Übereinstimmung mit dem „Gemeinsamen Verständnis über das Verfahren und die Kriterien für die Anerkennung der Drittländeräquivalenz“, das die Mitgliedstaaten beschlossen haben, wird die Liste der Mitgliedstaaten zur Drittländeräquivalenz regelmäßig überprüft.
Hierzu führt die WPK weiter aus: Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen wurde die zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Liste zuletzt am bestätigt (abrufbar auf der Internetseite der Europäischen Kommission). Eine von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen übersandte inoffizielle Übersetzung der derzeit aktuellen Liste steht nun zur Verfügung. Die Wirtschaftsprüferkammer macht sich den Inhalt der Liste insoweit zu eigen, als die dort genannten Drittländer von ihr als gleichwertig im Sinne von § 1 Abs. 6a GwG anerkannt werden. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Information über die Gleichwertigkeit eines Drittstaates WP/vBP nicht von einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall entbindet (so explizit § 16 Abs. 6 Satz 3 GwG).
Hinweis: Die Übersetzung der derzeit aktuellen Liste finden Sie auf der Internetseite der WPK.
Quelle: WPK online
Fundstelle(n):
DAAAF-44425