Einkommensteuer | Zur Liebhaberei bei selbständiger Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BFH)
Da sich das Finanzgericht bei der Abweisung der Klage ausschließlich von verfahrensrechtlichen Erwägung leiten ließ, konnte die Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall nicht auf die Frage gestützt werden, ob eine steuerliche Berücksichtigung der Kanzleikosten bereits aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zum Unterhalt eines Kanzleisitzes erforderlich ist (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Auch bei der Einkunftsart „selbständige Arbeit” muss eine derartige Gewinnerzielungsabsicht bestehen (vgl. u.a. NWB TAAAA-96325).
Sachverhalt: Der Kläger erklärte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus einer Rente und aus einer selbständig ausgeübten Rechtsanwaltstätigkeit. Das Finanzamt erkannte den erklärten Verlust aus der Anwaltstätigkeit zwar weitgehend an, erklärte die Festsetzung jedoch insoweit für vorläufig, da die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks. Einspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtete sich die Beschwerde des Klägers. Der Kläger hält im Wesentlichen die Frage für bedeutsam, ob angesichts der gesetzlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten (§ 27 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 5 der Berufsordnung für Rechtsanwälte), die Grundkosten einer Kanzlei nur bei Erzielung von Umsätzen oder in jedem Fall steuerliche Berücksichtigung finden müssen. Eine umsatzunabhängige steuerliche Berücksichtigung der Kanzleikosten sei insbesondere erforderlich, um den Kläger nicht in seiner Berufsfreiheit zu verletzen.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Klärbarkeit der Rechtsfrage setzt voraus, dass der Urteilsausspruch auf der Beantwortung der Rechtsfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Urteilsausspruch entfiele. Es reicht dabei nicht aus, dass nur die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage dargelegt wird, zu der das Finanzgericht (FG) überhaupt keine Stellung genommen hat, weil es eine Vorfrage so entschieden hat, dass sich die in der Beschwerdeschrift dargelegte Grundsatzfrage nicht mehr stellte. In einem solchen Fall muss vielmehr auch die grundsätzliche Bedeutung der Vorfrage dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Das FG hat die Abweisung der Klage nicht darauf gestützt, dass trotz bestehender Kanzleipflicht die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden könnten. Vielmehr begründete es die Abweisung der Klage hinsichtlich mit der verfahrensrechtlichen Erwägung, dass die auf Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks zur Einkünfteerzielungsabsicht gerichtete Verpflichtungsklage unzulässig sei, da der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden sei. Die Kläger könnten nur noch geltend machen, dass die für den Vorläufigkeitsvermerk vorausgesetzte Ungewissheit entfallen sei. Insoweit fehle es aber sowohl an einem ablehnenden Bescheid als auch an einer Einspruchsentscheidung.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der BFH hat bei anderer Gelegenheit bereits die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Architekten grds. als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn über Jahre hinweg lediglich Erlöse auf geringem Niveau erzielt werden, auf der anderen Seite aber steuerlich Verluste aus der Tätigkeit erklärt werden und diese mit Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden (vgl. u.a. NWB AAAAA-89183, für einen Steuerberater; NWB BAAAB-51719, für einen Rechtsanwalt).
Fundstelle(n):
TAAAF-44369