Einkommensteuer | Aufwendungen für eine sog. Betriebskostenversicherung (BFH)
Der BFH hat erneut klargestellt, dass die Beiträge für eine Versicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, grds. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko einer Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so sind die hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge demgegenüber als Betriebsausgaben abzugsfähig (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der BFH hatte bereits früher entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung sei nicht zu versteuern. Umgekehrt seien insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge auch nicht als Betriebsausgaben abziehbar ( NWB EAAAD-26252).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zahnarzt und Inhaber einer (Privat-)Praxis für Zahnheilkunde, deren Gewinn er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Er hatte eine Betriebskostenversicherung abgeschlossen. Danach war der Versicherer verpflichtet, den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten zu ersetzen, wenn der Betrieb durch Arbeitsunfähigkeit des Inhabers wegen Krankheit oder Unfallfolgen oder aber durch behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte. Die Aufwendungen für die Versicherung machte er erfolglos als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit geltend.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Aufwendungen für eine Betriebskostenversicherung der hier streitigen Art können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, soweit die Versicherung das allgemeine Erkrankungs- oder Unfallrisiko des Versicherungsnehmers abdeckt und bei Eintritt dieser Risiken die Betriebskosten des vom Versicherungsnehmer unterhaltenen Betriebs zahlt. Zurückzuverweisen ist die Sache aber, weil die streitige Versicherung auch das Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne abdeckt und der insoweit entstandene Prämienaufwand als Betriebsausgabe abziehbar ist. Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen. Die dazu erforderlichen Tatsachenermittlungen wird das Finanzgericht im zweiten Rechtszug nachholen.
Anmerkung: Ob Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und die geleisteten Prämien bei ihm Betriebsausgaben bilden, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind. Diese Grundsätze gelten auch für Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
IAAAF-44218