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Praxisausfallversicherung
Kein Betriebsausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge – Versicherungsleistung keine steuerbare Einnahme
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass eine sog. Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt werden, zum Bereich der privaten Lebensführung zählt. Die Versicherungsbeiträge sind daher keine Betriebsausgaben, entsprechend sind etwaige Versicherungsleistungen keine Betriebseinnahmen.
Bisherige Rechtsprechung
Die Frage, ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben/-einnahmen; ist ein außerbetriebliches (privates) Risiko versichert, können Ausgaben nur als Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden; die Einnahmen (Versicherungsleistungen) sind nicht steuerbar (, BStBl 1992 II S. 653, v. - IV R 35/92, BFH/NV 1994 S. 306).
Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen außerb...BStBl 1983 II S. 101BStBl 1992 II S. 653BStBl 1983 II S. 371