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Online-Nachricht - Dienstag, 26.06.2012

Kindergeld | Zur Sperrwirkung eines Ablehnungsbescheides (FG)

Trotz vorheriger Ablehnung kann Kindergeld gewährt werden, wenn die Familienkasse die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides nicht nachweisen kann ().

Hintergrund: Für volljährige Kinder wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
Sachverhalt: Im Streitfall wurde der Kindergeldantrag der Klägerin für ihre volljährige Tochter mit der (unzutreffenden) Begründung abgelehnt, dass eine Bescheinigung der Schule nicht vorgelegt worden sei. Der Ablehnungsbescheid wurde im Januar erstellst. Ca.  8 Monate später beantragte die Klägerin erneut Kindergeld und teilte mit, dass die notwendigen Unterlagen bereits vorliegen müssten. Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für die Zeit ab Februar fest. Da der frühere Antrag auf Kindergeld bereits abgelehnt worden sei, könne für die Zeit davor nicht nachträglich Kindergeld festgesetzt werden. Der im Streitfall ergangene Ablehnungsbescheid entfalte insoweit eine zeitliche Sperrwirkung bis zum Zeitpunkt seines Ergehens. Das empfand die Klägerin als ungerecht, weil mittlerweile klar war, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld auch in dem Zeitraum davor vorgelegen hatten und das Kindergeld nur wegen der Sperrwirkung des Ablehnungsbescheides nicht rückwirkend gezahlt werden könne.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus: Kindergeld ist im Streitfall auch für den Zeitraum vor Februar zu gewähren. Es ist unstreitig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Kindergeld wegen des Schulbesuchs vorlagen. Die Familienkasse ist hier auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, für den o.g. Zeitraum Kindergeld festzusetzen, weil sich die Bekanntgabe des die Sperrwirkung entfaltenden Bescheides nicht feststellen ließ. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Aus dem Bescheiddatum lässt sich nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissen- und Verantwortungsbereich der Behörde abspielt, hat sie insoweit die erforderliche Beweisnähe. Im Streitfall enthält der Bescheid keinen Absendevermerk der Poststelle und auf Hinweis des Gerichts, dass fraglich sei, ob der Bescheid bekannt gegeben worden sei, weil der Absendevermerk fehle, hat sich die Familienkasse nicht geäußert. Aus den Ausführungen der Klägerin konnten Anhaltspunkte für den Zugang nicht entnommen werden. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Klägerin den Zugang des Bescheides (versehentlich oder bewusst) nicht angegeben hat, denn ihre Ausführungen im Übrigen sind jedenfalls vollständig und wahrheitsgemäß, bzw. glaubhaft.
Anmerkung: Nach den Feststellungen des Finanzgerichts entfaltete der Ablehnungsbescheid mangels Bekanntgabe gegenüber der Klägerin daher keine Wirksamkeit und stand somit der beantragten Kindergeldfestsetzung nicht entgegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
QAAAF-44195