Einkommensteuer | Abgrenzung von Entschädigungen und originären Einkünften (FG)
Eine Schadensersatzzahlung stellt nur insoweit eine Entschädigung dar, als sie an die Stelle nicht erzielter Einnahmen tritt (; rechtskräftig).
Hintergrund: Streitig war, ob bzw. in welchem Umfang eine Zahlung, die einem Steuerpflichtigen von seinen früheren Rechts- und Steuerberater zum Ersatz des Schadens geleistet wurde, den er dadurch erlitten hat, dass er infolge eines Beratungsfehlers von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt des Nettobetrags nur den Bruttobetrag des ihm entstandenen Erwerbsschadens erhalten hat, ihrerseits eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt. Nach dieser Vorschrift gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
Sachverhalt: Der Kläger wurde durch einen Unfall schwer verletzt. Er schloss mit dem Schädiger auf anraten seines Beraters eine Abfindungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich der Schädiger, eine weitere Zahlung für entgangene Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu leisten, durch die grds. alle im Zusammenhang mit dem Unfall erwachsenen Ansprüche abgegolten werden sollten. Das Finanzamt behandelte diese Zahlungen als steuerpflichtige Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a i.V. mit § 19 EStG). Der Kläger verklagte danach seinen Berater auf Ersatz der auf die Entschädigung entfallenden Steuern. Er machte geltend, dass er dem Vergleich nur deshalb zugestimmt habe, weil dieser ihn nicht über die Steuerpflicht der Zahlungen aufgeklärt habe. Daraufhin schloss der Kläger mit seinem früheren Rechts- und Steuerberater vor dem Zivilgericht erneut einen Vergleich, indem sich der Berater wiederum zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtete. Nach dem Inhalt des Vergleichs diente die Zahlung der Abgeltung der Klageforderung und aller weiteren eventuellen Ansprüche des Klägers gegen seine früheren Berater.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die aufgrund des Prozessvergleichs geleistete Zahlung stellte nicht zur Gänze eine den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnende Entschädigung dar. Vielmehr war ein Teilbetrag den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und der Abgeltungssteuer zu unterwerfen (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Abgeltungswirkung des Vergleichs erfasste nämlich auch Zinsen, die dem Kläger auf die ursprüngliche Hauptforderung gegen den Schädiger zustanden. Soweit der Vergleichsbetrag auf diese Zinsen entfällt, stellt er - unabhängig von der steuerrechtlichen Qualifikation der Zahlung im Übrigen - keinen Ersatz für andere, dem Kläger entgangene Einnahmen dar, sondern ist unmittelbar den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen. Zu den dort genannten Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gehören auch Verzugs- und Prozesszinsen im Sinne der §§ 288, 291 BGB, die als Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Gläubiger zustehenden Kapitalanspruchs gezahlt werden.
Anmerkung: Der Begriff der Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG umfasst alle Leistungen, die unmittelbar dazu bestimmt sind, den finanziellen Schaden auszugleichen, der einem Steuerpflichtigen durch den Wegfall von Einnahmen entsteht, mit denen er ohne das schadenstiftende Ereignis hätte rechnen können. Diese Voraussetzung sah das Gericht bei der Zahlung des früheren Rechts- und Steuerberaters grds. als erfüllt an. Im Streitfall wäre die Hauptzahlung unmittelbar zwar nicht zum Ersatz der - steuerbaren - Einnahmen bestimmt gewesen, die dem Kläger aufgrund der unfallbedingten Minderung seiner Erwerbstätigkeit entgangen sind, sondern zum Ersatz der ihm infolge der Falschberatung entgangenen Mehrentschädigung. Da die ersetzte Mehrentschädigung aber ihrerseits nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG gehört habe, diene auch die an ihre Stelle getretene Hauptzahlung dem Ersatz entgangener Einnahmen.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Niedersachsen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
UAAAF-44172