Grunderwerbsteuer | Steuerfreiheit bei Grundstückserwerb vom früheren Ehegatten (FG)
Überträgt ein geschiedener Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf seinen ehemaligen Ehepartner, fällt nur dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn Anlass für die Vermögensübertragung die Scheidung und nicht andere Gründe waren. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist nach § 3 Nr. 5 GrEStG der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung.
Sachverhalt: Die Klägerin und ihr ehemaliger Ehegatte waren je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses. Die Ehe wurde im Jahre 2005 geschieden, wobei lediglich ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde; weitere Vereinbarungen über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens wurden nicht getroffen. Nach der Scheidung bewohnten die eine Wohnung des Hauses der geschiedene Ehemann und die andere Wohnung des Hauses die Mutter der Klägerin. Die Mutter starb im Jahre 2007. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter übertrug der ehemalige Ehemann, der sich zwischenzeitlich mit seiner neuen Partnerin für einen Hausneubau entschieden hatte, seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. Das Finanzamt versagte die Grunderwerbsteuerbefreiung, weil erst gravierende Veränderungen der Lebensverhältnisse, nämlich der Tod der Mutter sowie der Hausneubau mit neuem Partner und nicht die Scheidung als solche zur Grundstücksübertragung geführt hätten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist zwar der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen. Im Streitfall fehlt es jedoch an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung. Anlass für die Vermögensübertragung ist vielmehr der Tod der Mutter gewesen. Die Vermögensauseinandersetzung ist nach der Scheidung zunächst verschoben worden, weil der Mutter die dauerhafte Grundstücksnutzung ermöglicht worden ist. Dies betrifft aber nicht die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck der gesetzlichen Steuervergünstigung des § 3 Nr. 5 GrEStG.
Quelle: Hessisches Finanzgericht online
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 5 GrEStG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Hessen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
DAAAF-44104