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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.06.2012

Bilanzierung | Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach Schuldbeitritt (BFH)

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind nicht zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme am maßgeblichen Bilanzstichtag infolge eines Schuldbeitritts nicht (mehr) wahrscheinlich ist. Entgegen ist ein Freistellungsanspruch wegen des Schuldbeitritts zu den Pensionsverpflichtungen in einem solchen Fall nicht zu aktivieren (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Tritt ein Dritter zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner (Arbeitgeber) in die Pensionsverpflichtung ein (Schuldbeitritt), entsteht eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 421 ff. BGB. Der Gläubiger kann nun die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber nur einmal fordern (§ 421 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft hat zwar regelmäßig zur Folge, dass die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind; das gilt jedoch nicht, soweit anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Innenverhältnis zum bisherigen Schuldner kann der Beitretende die Schuld daher – wie im Streitfall – durch entsprechende Vereinbarung in vollem Umfang übernehmen. Wird der ursprüngliche Schuldner gleichwohl von dem Gläubiger in Anspruch genommen, kann er von dem Beigetretenen Ausgleich verlangen; die Forderung des Gläubigers gegen den Beigetretenen geht auf ihn über (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat das arbeitgebende Unternehmen dabei diesen Freistellungsanspruch korrespondierend zur Passivierung der Verpflichtung beim beitretenden Unternehmen zu aktivieren (s. NWB HAAAB-73354). 
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Verpflichtung der Klägerin, ihren Mitarbeitern künftig Versorgungsleistungen zu erbringen, ist eine ungewisse Verbindlichkeit (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine Rückstellung darf dafür nur gebildet werden, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Im Streitfall kommt die Passivierung der Pensionsverpflichtungen wegen des Schuldbeitritts nicht in Betracht, weil es an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme fehlt. Zwar schuldete die Klägerin den Versorgungsberechtigten weiterhin künftige Versorgungsleistungen; ihre Inanspruchnahme war jedoch infolge des Schuldbeitritts eines Dritten nicht (mehr) wahrscheinlich. Da nach dem Innenverhältnis der Gesamtgläubiger allein der (leistungsfähige) Dritte künftig zu den Versorgungsleistungen verpflichtet war, waren die Pensionsrückstellungen von diesem und nicht von der Klägerin zu passivieren (s. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., § 246 Rz 315). Einen Freistellungsanspruch gegen den Dritten muss die Klägerin ebenfalls nicht aktivieren. Denn die Verpflichtung des Dritten zur Freistellung der Klägerin, falls diese künftig aus den Pensionsverpflichtungen in Anspruch genommen werden sollte, ist bei dieser schon deshalb kein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut, weil bereits die künftige Inanspruchnahme aus den Pensionsverpflichtungen ungewiss und für deren Passivierung nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Der wirtschaftliche Wert der Ansprüche, die die Klägerin aus dem Schuldbeitritt hat, spiegelt sich bilanziell allein darin wider, dass die ungewisse Verbindlichkeit aus den Pensionszusagen nicht mehr als Passivposten auszuweisen ist.

Anmerkung: Der BFH sieht seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur bilanziellen Behandlung von Versorgungszusagen, für die einerseits eine kongruente Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde ( NWB SAAAB-23187), oder die andererseits durch eine selbstständige, umlagefinanzierte Versorgungskasse erfüllt werden ( NWB RAAAD-02204).
Quelle: BFH online 
Produkttipp: Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Auflage 2012


 


 

Fundstelle(n):
AAAAF-44076