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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.06.2012

Einkommensteuer | Abfindung einer Erfindervergütung als Entschädigung (BFH)

Gibt der Arbeitnehmer im Streit um eine Erfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindung an, so entspricht es dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Techniker bei einer GmbH. Für seine Arbeitgeberin machte er zahlreiche Erfindungen, die auch patentiert wurden. Die GmbH erarbeitete zusammen mit dem Kläger über jede einzelne Erfindung ein Konzept zur Abrechnung der Erfindervergütungen, die jeweils bis zum Ende der Laufzeit des Patents - in der Regel jährlich - bezahlt wurden. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand schlossen der Kläger und die GmbH eine Abfindungsvereinbarung. Darin lösten sie die zwischen ihnen bestehende Vereinbarung über Arbeitnehmererfindervergütungen auf. Als Ausgleich für den Verlust seiner Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung erhielt der Kläger eine einmalige Abfindung. Eine Besteuerung nach der Fünftelregelung lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der BFH dagegen gab der Klage statt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Im Streitfall erfüllt die gezahlte Abfindung die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Eine Steuerermäßigung soll danach nur gerechtfertigt sein, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können. Von einer solchen Drucksituation ist vorliegend auszugehen. Denn der Kläger ist auf das Angebot seines Arbeitgebers aus Gründen der Loyalität und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eingegangen, obwohl ihm weiterhin jährliche Zahlungen lieber gewesen wären. Damit stand der Kläger unter tatsächlichem Druck, dem er frühzeitig nachgegeben hat. Sein Interesse, die ursprüngliche Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung weiterzuführen, stieß auf das damit in Konflikt tretende Interesse seines Arbeitgebers an einer Einmalzahlung, um alle Rechtsbeziehungen zu erledigen. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließlich eine einvernehmliche Lösung finden, entspricht es nicht dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, würde man bei der gütlichen Einigung einer konfligierenden Interessenslage einen tatsächlichen Druck negieren. Das würde geradezu dazu anhalten, es auf einen - an sich vermeidbaren - Rechtsstreit ankommen zu lassen. Ausrechend ist, wenn sich der Steuerpflichtige dem Willen des Arbeitgebers an einer Einmalzahlung nicht mehr widersetzt - und sich dem Zufluss der Abfindung deshalb nicht entziehen kann.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
QAAAF-44075