Einkommensteuer | Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung (BFH)
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch derjenige unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten erhält. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind die notwendigen Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Sachverhalt: Die geschiedene Klägerin arbeitete in den Streitjahren 2004 bis 2006 als Erzieherin in A. Sie machte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in A mit der Begründung geltend, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in B befinde. Ihre Wohnung in A stelle mit nur 27 qm lediglich eine Unterkunft dar, in B bewohne sie dagegen eine 52 qm große Wohnung im Obergeschoss des Elternhauses. Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung wurde in erster Instanz vor Gericht mit der Begründung versagt, die Klägerin habe in B keinen eigenen Hausstand unterhalten, sondern sei in den Hausstand ihrer Eltern eingegliedert gewesen. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist.
In Fällen, in denen dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist insbesondere zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei kommt dem Merkmal der Entgeltlichkeit eine gewichtige Indizfunktion zu. Die Entgeltlichkeit kann allerdings nicht als unerlässliche Voraussetzung angesehen werden. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für die Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist.
Anmerkung: Die Richter stellen in ihrer Entscheidung klar, dass das Führen eines eigenen Hausstandes nur unter Berücksichtigung der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung entschieden werden kann. Sofern der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Daneben sind auch persönliche Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. So wird regelmäßig ein junger Steuerpflichtiger, der nach Schulabschluss eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt. Hatte der Steuerpflichtige dagegen im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus der Eltern bezieht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
TAAAF-44022