Einkommensteuer | Mindestanforderungen an ein Fahrtenbuch (BFH)
Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil v. - VI R 87/04) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Es reicht nicht, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für diese Zwecke überlassenen Dienstwagens ist der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Im Rahmen ihrer Lohnsteueranmeldung begehrte sie die Versteuerung des für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteils auf Grundlage der von F geführten Fahrtenbücher. Diese wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z.B. "F - A-Straße - F", "F - B-Straße - F"), gelegentlich auch die Namen von Kunden (z.B. "F - XY - F", "Firma - Z - F") oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z.B. "F - Tanken - F"), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die Klägerin nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt. Das Finanzamt beurteilte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg; der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Der gesetzlich nicht bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend präzisiert, dass die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Nach diesen Grundsätzen verlangt die vollständige Wiedergabe einer Fahrt grundsätzlich die Angabe des Ausgangspunktes und des Endpunktes. Soweit im Fahrtenbuch jeweils als Ausgangspunkt "F" als Kürzel für Firma, nämlich der Betriebssitz der Klägerin, angegeben ist, genügt dies zur Konkretisierung. Ist als Endpunkt der Fahrt jedoch jeweils nur eine Straße bezeichnet (ohne Hausnummer oder Name des dort besuchten Kunden), ist dadurch das Fahrtziel nicht hinreichend präzise bestimmt. Denn im Hinblick auf die Funktion des Fahrtenbuchs, eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufgezeichneten Fahrten zu bieten, reicht dies nicht. Die sehr allgemein gehaltenen Angaben durch die Nennung allein der Straße gestatten es insbesondere nicht, die Aufzeichnungen mit vertretbarem Aufwand auf die materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. So genügen nach der Rechtsprechung des Senats schon bloße Ortsangaben ohne weitere Benennung des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies gilt erst recht, wenn in den allermeisten Fällen nicht nur die Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner fehlen, sondern auch die Ortsangaben sich in der bloßen Nennung eines Straßennamens erschöpfen. Entsprechendes gilt, soweit im Fahrtenbuch keine Straßen, sondern lediglich Namen von Unternehmen, die in einer Vielzahl von Filialen im Stadtgebiet vertreten sind, genannt werden. Auch in diesem Fall lässt sich unter Hinzuziehung der angegebenen Gesamtkilometer für solche Fahrten das Fahrtziel nicht konkretisieren, sondern lediglich der Umkreis bestimmen, in dem der mögliche Kunde oder Geschäftspartner ansässig ist und hätte besucht werden können. Angesichts dessen war es auch nicht ausreichend, diese fehlenden Angaben nachträglich in einer eigenständigen Auflistung zusammenzustellen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
ZAAAF-44020