Online-Nachricht - Montag, 21.05.2012

Umsatzsteuer | Steuersatz auf individuelle Beatmungsmasken (FG)

Die Lieferung individuell für einzelne Patienten gefertigte Beatmungsmasken ist für das Berufsbild des Zahntechnikers berufstypisch und unterfällt daher dem ermäßigten Steuersatz (; Revision zugelassen).



Sachverhalt: Der Kläger ist Zahntechnikermeister und hat sich auf die Herstellung individuell gefertigter Beatmungsmasken spezialisiert. Diese würden insbesondere von Schwerstkranken benötigt, für deren dauerhafte Beatmung die von den Herstellern der Beatmungsgeräte mitgelieferten Standardmasken nicht geeignet seien. Das Finanzamt unterwarf die Lieferungen der Beatmungsmasken dem Regelsteuersatz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Lieferung individuell maßgefertigter Beatmungsmasken gehört zu den Leistungen eines Zahntechnikers, die somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Berufstypisch für die Tätigkeit eines Zahntechnikers ist in erster Linie die Herstellung von Zahnprothesen, aber auch die Fertigung von Epithesen.  Dies folgt aus den einschlägigen Vorschriften der Zahntechnikermeisterprüfungsverordnung. Das Berufsbild der Zahntechniker umfasst danach auch die Herstellung von Schienen und therapeutischen Geräten. Zu diesen - dem Berufsbild des Zahntechnikers entsprechenden - therapeutischen Geräten gehören zur Überzeugung des Senates auch die vom Kläger individuell für einzelne Patienten gefertigten Beatmungsmasken. Denn es handelt sich um handwerklich hergestellte Produkte, die der Kläger unter Einsatz seiner berufstypischen Kenntnisse unter Verwendung von Materialien, die von Zahntechnikern auch sonst - z. B. zur Fertigung von Epithesen - im Dentallabor verwendet werden, herstellt. So wie die Fertigung von Epithesen, insbesondere die Fertigung künstlicher Ohren, Nasen und Augen, zum Berufsbild des Zahntechnikers gehört, weil dieser über besondere Kenntnisse der Anatomie und Funktionsweise des Kopfes verfügt, liegt es nahe, auch die Fertigung individueller Beatmungsmasken, die dieselben Fähigkeiten erfordert, dem Berufsbild des Zahntechnikers zuzurechnen. So haben auch die Niedersächsische Zahntechnikerinnung in ihrer Stellungnahme vom und der Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen in seiner Stellungnahme vom die Fertigung solcher individuell angepassten Beatmungsmasken dem Berufsbild der Zahntechniker zugeordnet. Auch die Zahntechnikerinnung Hamburg weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass Zahntechniker Beatmungsmasken fertigen. Schließlich spricht hierfür auch, dass die Fertigung individuell dem Patienten angepasster Beatmungsmasken - jedenfalls ausweislich entsprechender Internetrecherchen - nahezu ausschließlich von Zahntechnikern angeboten wird.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis: Das Urteil ist im Volltext auf der Homepage des FG Niedersachsen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.


 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-44007