Gewerbesteuer | Wechsel von der Liebhaberei zur Gewinnerzielungsabsicht (BFH)
Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden, steht deshalb nicht zugleich fest, dass der nämliche Betrieb auf Dauer als Liebhaberei zu behandeln sein muss. Entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei. Die anschließend erzielten Einkünfte unterliegen dann der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer (; NV; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt einen EDV-Großhandel. Seit dem Jahr 1996 wurde der Betrieb aufgrund einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens ertragsteuerlich als sog. Liebhaberei behandelt. In der Zeit von 1985 bis 2007 erwirtschaftete die Antragstellerin einen Totalverlust von 203.030 EUR. Die Jahresergebnisse 1998 bis 2007 schwankten zwischen einem Gewinn von 2.863 EUR und einem Verlust von 4.139 EUR. Beginnend mit dem Jahr 2008 stiegen Umsatz und Gewinn der Antragstellerin sprunghaft an, nachdem ein Handel mit neuen Produkten aufgenommen worden war. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Gewinne der Streitjahre seien nicht mehr im Rahmen einer Liebhaberei erzielt worden.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns kann als subjektives Tatbestandsmerkmal nur anhand von Indizien festgestellt werden. Die tatsächliche Erzielung eines solchen Gewinns lässt dabei grds. die Vermutung zu, dass die Erzielung des Gewinns auch beabsichtigt war. Hat die Gewinnerzielungsabsicht zunächst nachweislich gefehlt, bedarf es allerdings weiterer Indizien, dass sich an den Absichten des Steuerpflichtigen etwas geändert hat. Diese können insbesondere in einer veränderten Führung des Betriebs zu sehen sein. Dies war hier der Fall, nachdem die Antragstellerin einen Handel mit neuen Produkten aufnahm. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass auch dieses Produkt zum nach ihrer Darstellung unveränderten Geschäftsfeld eines EDV-Großhandels gehöre, steht dies der Annahme einer geänderten Betriebsführung nicht entgegen, weil jedenfalls das konkret gehandelte Produkt neu in die Palette des Handels aufgenommen worden ist. Angesichts dessen hat der Senat keinen ernstlichen Zweifel daran, dass in den Streitjahren die Absicht zur Erzielung eines Totalüberschusses aus dem Betrieb der Antragstellerin bestand.
Anmerkung: Im Streitfall konnte offenbleiben, ob für die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns einerseits die vor dem Übergang zur Liebhaberei und andererseits die nach dem Übergang zur Liebhaberei erzielten Einkünfte einzubeziehen sind. Denn selbst bei Berücksichtigung aller Verluste seit Gründung des Betriebs waren diese bereits im Streitjahr 2008 fast vollständig kompensiert; mit dem Erreichen der Totalgewinnzone im nächsten Wirtschaftsjahr konnte schon 2008 sicher gerechnet werden. Ein Verlustabzug nach § 10a GewStG kam im Streitfall schon deshalb nicht Betracht, weil vortragsfähige Fehlbeträge für frühere Erhebungszeiträume nicht gesondert festgestellt worden waren.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
QAAAF-43923