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Online-Nachricht - Mittwoch, 02.05.2012

Berufsrecht | Wiederbestellung eines Steuerberaters keine Ermessensentscheidung (BFH)

Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet hatte (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG können ehemalige Steuerberater u.a. dann wiederbestellt werden, wenn ihre Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG -also aufgrund eines Verzichts gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer - erloschen ist. Wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet, kann jedoch die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf in dem Verfahren nicht zu erwarten war.

Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer. Er begehrte in 2004 die Wiederbestellung als Steuerberater. Auf seine frühere Bestellung als Steuerberater hatte er im Jahr 2000 verzichtet, sodass diese erloschen ist. Ein zu dieser Zeit gegen ihn anhängiges berufsrechtliches Verfahren, in dem das Hauptverfahren eröffnet worden und ihm zur Last gelegt worden war, gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen zu haben, hatte das Landgericht aufgrund des Erlöschens der Bestellung eingestellt. Die Kammer lehnte den Antrag ab, weil eine Wiederbestellung des Klägers nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG vor Ablauf von acht Jahren seit dem Verzicht nicht möglich sei. Denn in dem berufsrechtlichen Verfahren sei die Ausschließung des Klägers aus dem Beruf zu erwarten gewesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Vorliegend hat das FG die Entscheidung über die Wiederbestellung eines früheren Steuerberaters als eine Ermessensentscheidung angesehen. Dem ist nicht zu folgen. § 48 Abs. 1 StBerG ist dahin auszulegen, dass die Vorschrift lediglich eine solche Befugnis zum Ausdruck bringt, ohne der Steuerberaterkammer einen Ermessensspielraum einzuräumen. Das wird besonders in dem Fall deutlich, in dem ein ehemaliger Steuerberater seine Wiederbestellung begehrt, nachdem er auf die Bestellung verzichtet hat, ohne dadurch i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG durch ein gegen ihn gerichtetes berufsgerichtliches Verfahren (mutmaßlich) veranlasst worden zu sein. Es ist nicht erkennbar, warum in einem solchen Fall die Rechtsposition des Bewerbers eine andere sein sollte als bei der erstmaligen Bestellung zum Steuerberater. Auch ein Steuerberater, der sich mutmaßlich etwas hat zuschulden kommen lassen und gegen den ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, ist nicht auf alle Zeit von der Ausübung des Berufes ausgeschlossen. Nach Ablauf von acht Jahren seit dem erklärten Verzicht bzw. der rechtskräftigen Ausschließung aus dem Beruf ist eine solche Schuld getilgt und der Betreffende kann wieder als Steuerberater bestellt werden. Er kann dann nicht nur wiederbestellt werden, sondern ist von Rechts wegen wiederzubestellen, wenn er im Übrigen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerberater erfüllt.

Das FG durfte die Klage nicht deshalb abweisen, weil eine Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater nicht vor Ablauf von acht Jahren nach seinem Verzicht habe erfolgen dürfen. Denn diese Frist war im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung im Dezember 2009 bereits abgelaufen. Selbst wenn also, wie das FG angenommen hat, der Verzicht unter dem Eindruck eines berufsgerichtlichen Verfahrens erklärt worden sein sollte, in dem eine Ausschließung des Klägers aus dem Beruf zu erwarten war, konnte dieses Verfahren bzw. der während desselben erklärte Verzicht auf die Bestellung der Wiederbestellung des Klägers der von diesem begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) entgegenstehen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
YAAAF-43903