Insolvenzrecht | Insolvenzbeschlag für Steuererstattungsansprüche (BFH)
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist. Für solche Ansprüche gelten die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote (; veröffentlicht am ).
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene, aber bereits während seiner Dauer begründete Steuererstattungsansprüche des Insolvenzschuldners unterliegen weiterhin dem Insolvenzbeschlag, falls mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Nachtragsverteilung vorbehalten worden ist. Für solche Ansprüche gelten die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote (NWB RAAAE-08763; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin war Insolvenzverwalterin in dem im November 2003 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren. Ende Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, wobei die Nachtragsverteilung vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattungen vorbehalten blieb. Aus der Einkommensteuerveranlagung des Schuldners für 2006 ergaben sich Erstattungsbeträge, gegen die das Finanzamt (FA) durch Umbuchungsmitteilung mit gegen den Schuldner bestehenden Insolvenzforderungen aufrechnete. Die Klägerin beantragte dagegen die Zahlung von 7/12 der Erstattungsansprüche für das Jahr 2006 und die Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Rechtsstellung als Verwalterin der Insolvenzmasse verloren. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Das Recht des Schuldners, über die Steuererstattungsansprüche 2006 zu verfügen, ist nicht mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf diesen übergegangen. Die Insolvenzbeschlagnahme besteht insoweit fort. Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens „begründet“ wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim früheren Insolvenzverwalter liegt. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort.
Soweit danach die während des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsansprüche des Schuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen, gelten hinsichtlich der Frage, ob das FA gegen diese Ansprüche mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann, die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO. Die vom FA erklärte Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche 2006 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, als diese Ansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-43897