Investitionszulage | Photovoltaikanlage bei Betriebsaufspaltung (FG)
Für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermieteten Lagerhalle besteht kein Anspruch auf Investitionszulage, wenn das die Photovoltaikanlage betreibende Unternehmen mit dem (Grund-)Besitz-Unternehmen keinen einheitlichen Betrieb bildet oder zwischen dem Photovoltaikunternehmen und dem Betriebsunternehmen keine Betriebsaufspaltung besteht (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Geschäftszweck die Durchführung von Reifenrunderneuerungen ist. Er ist zudem Eigentümer eines mit einer Lagerhalle bebauten Grundstücks, das er an die GmbH vermietet. Im Streitjahr errichtete der Kläger auf dem Dach der Lagerhalle eine Photovoltaikanlage, deren gewonnene Energie er an einen Stromversorger lieferte. Streitig ist, ob dem Kläger Investitionszulage für die Photovoltaikanlage zu bewilligen ist.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zuzurechnen, so dass der Besitzunternehmer – hier der Kläger durch die Vermietung des Grundstückes – aufgrund der Zuordnung des Betriebsunternehmens – hier der GmbH – zum verarbeitenden Gewerbe grds. investitionszulagenbegünstigt ist (s. NWB IAAAA-88794). Diese gilt jedoch nur, wenn entweder das Unternehmen, das das Grundstück besitzt und das Unternehmen, das die Photovoltaikanlage betreibt, ein einheitlicher Betrieb sind oder – wenn dies nicht der Fall ist – eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Unternehmen, das die Photovoltaikanlage betreibt, und dem Betriebsunternehmen besteht. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das Grund-Besitz-Unternehmen und der Betrieb der Photovoltaikanlage bilden keinen einheitlichen Betrieb, da sich die Tätigkeit der Vermietung und der Stromerzeugung nicht ergänzen. Die örtliche Verbindung beider Unternehmen begründet keine Geschäftsförderung. Die Tätigkeiten Vermietung und Stromerzeugung ergänzen sich auch nicht. Zwischen dem Betrieb des Klägers, der die Photovoltaikanlage betreibt und der GmbH besteht auch keine Betriebsaufspaltung. Denn eine sachliche Verflechtung, d.h. dass das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen seines Betriebes überlässt, liegt hier nicht vor. Die Photovoltaikanlage ist keine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Denn sie ist zur Erreichung des Betriebszweckes – hier der Reifenrunderneuerung – nicht erforderlich und hat kein besonderes Gewicht für die Betriebsführung.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das Gericht hat Revision im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (BFH-Az. NWB LAAAD-58444) zugelassen. Der BFH muss sich in diesem Verfahren mit der Rechtsfrage befassen, ob ein Einzelhandelsunternehmen und eine auf dem Dach des Betriebsgebäudes installierte Photovoltaikanlage als einheitlicher Gewerbebetrieb oder als eigenständiger Betrieb angesehen werden muss? In geeigneten Fällen können Sie sich auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
Fundstelle(n):
YAAAF-43848