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Online-Nachricht - Donnerstag, 19.04.2012

Einkommensteuer | Elterngeld und Progressionsvorbehalt (FG)

Für den Progressionsvorbehalt ist das bezogene Elterngeld dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bzw. soweit er nicht als solcher bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird. Das trifft auch auf die Fälle zu, in denen höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind (, Revision eingelegt).


Hintergrund: Gem. § 3 Nr. 67 EStG ist das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogene Elterngeld steuerfrei zu belassen. Auf das zu versteuernde Einkommen, das unter Außerachtlassung der steuerfreien Beträge ermittelt wird, ist allerdings bei Bezug von Elterngeld ein besonderer Steuersatz anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Dies ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn das zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um die Summe des  bezogenen Elterngelds nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG), „soweit“ er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist (Progressionsvorbehalt).
Sachverhalt: Der Kläger hatten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Elterngeld bezogen. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten von insgesamt 1.142 €. Für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes erfasste das Finanzamt das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld in voller Höhe. Mit Einspruch/Klage machte der Kläger geltend, das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld sei um den Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu mindern, weil dieser noch nicht verbraucht sei. Er verwies zudem auf die Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die andere Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit hätten und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen des Progressionsvorbehalts in voller Höhe in Anspruch nehmen könnten.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Allein streitig ist hier, ob und ggfs. in welcher Höhe von dem Elterngeld der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen ist. Das ist im zu entscheidenden Fall insofern problematisch, als der Kläger Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit hat und die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden tatsächlichen Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt worden sind. Das Gericht ist der Auffassung, dass im Streitfall aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung aller Bezieher von Elterngeld die betreffenden Leistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern sind. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Vorschrift des § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG lässt sich jedenfalls für das Elterngeld verfassungskonform auslegen. Es gilt, die Arbeitnehmer mit den selbstständig Tätigen steuerlich gleich zu behandeln. Mit dieser Zielrichtung bietet es sich an, die Vorschrift im Wortsinne auszulegen. Danach steht für den Progressionsvorbehalt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € zum Abzug zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige bei den Einkünften aus § 19 EStG höhere Werbungskosten geltend gemacht und das Finanzamt diese anerkennt. In diesem Fall ist der Pauschbetrag bei den Einkünften nicht „abziehbar“. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut insofern, als das Gesetz den Abzug vorsieht, "soweit" der Pauschbetrag nicht bei den Einkünften aus § 19 EStG abziehbar ist.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die hier streitige Frage höchstrichterlich oder fachgerichtlich noch nicht eindeutig entschieden sei. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Aktualisiert am : Das Aktenzeichen beim BFH liegt nun vor; es lautet: VI R 22/12.
 

 

Fundstelle(n):
RAAAF-43833