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Online-Nachricht - Montag, 16.04.2012

Einkommensteuer | Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (BMF)

Das BMF hat zur privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und damit zur Anwendung der , v. - VI R 81/06 und v. - VI R 43/09 Stellung genommen ().

Das BMF hat zur privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und damit zur Anwendung der NWB WAAAC-77620, v. - NWB JAAAD-24104 und v. - NWB YAAAD-40257 Stellung genommen ().

Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine - ggf. vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende - mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich verfahren wird ( NWB UAAAA-93322). Für einen außen stehenden Dritten muss dabei zweifelsfrei zu erkennen sein, dass das Kfz durch die Kapitalgesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird.

Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung - insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) - durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers - dokumentiert sein.

Bewertung der vGA
Auf Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der vGA von der erzielbaren Vergütung auszugehen (H 37 KStH 2008 Stichwort "Nutzungsüberlassungen"). Aus Vereinfachungsgründen kann die vGA für die private Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung bewertet werden. Bei einer Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich dieser Wert um die in § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um die in § 8 Absatz 2 Satz 5 EStG genannten Beträge.

Auf der Ebene des Gesellschafters ist die vGA nach § 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG zu bewerten.

Hinweis: Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online


 

Fundstelle(n):
GAAAF-43802