Online-Nachricht - Donnerstag, 05.04.2012

Umsatzsteuer | Entwurf eines Schreibens zur Einführung der Gelangensbestätigung (BMF)

Das BMF hat einen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der ab dem geltenden Neuregelungen zum Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. zur Einführung einer sog. Gelangensbestätigung an die Verbände zur Stellungnahme geschickt.

Hintergrund: Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" v. (BGBl. I S. 2416) wurden u.a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung v. geändert. Damit wurden u.a. die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. Das BMF hatte für die Umsetzung zunächst eine Übergangsregelung getroffen, nach der es nicht beanstandet werden sollte, wenn der Nachweis für bis zum ausgeführte Umsätze noch auf Grundlage der alten Rechtslage geführt wird. Mit Schreiben v. (NWB IAAAE-01848) wurde diese Übergangsregelung dann nochmals bis zum verlängert.
Hierzu führt das BMF jetzt weiter aus: Im Einzelnen trifft der durch das BMF-Schreiben zu ändernde Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vereinfachende und erleichternde Regelungen zu den nachstehend aufgeführten Punkten:

  • Die Gelangensbestätigung hat der Unternehmer grds. in seinen eigenen Unterlagen aufzubewahren. In bestimmten Fällen reicht es aber aus, wenn sie sich beim Spediteur befindet (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6b UStAE).

  • Die Gelangensbestätigung muss sich nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 1 UStAE).

  • Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6a UStAE).

  • Die auf der Gelangensbestätigung grds. erforderliche Unterschrift des Abnehmers (Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands) kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6d und 6e UStAE).

  • Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (z.B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a. 3 Absatz 6 UStAE).

  • Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a. 3 Abs. 6a UStAE).

  • In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann z. B. ein CMR-Frachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6d UStAE).

  • Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z.B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6e UStAE).

  • Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6f UStAE).

  • Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugs durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6g UStAE). 

  • Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann die Gelangensbestätigung durch die EMCS-Erledigungsnachricht der zuständigen Zollbehörde ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6h UStAE).

  • Liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers (oder die die Gelangensbestätigung bildenden oder diese ersetzenden Dokumente) nicht vor, kann Steuerbefreiung dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6c UStAE).

Hinweis: Den Entwurfstext (Stand ) nebst den entsprechenden Anlagen finden Sie auf den Internetseiten verschiedener Verbände, unter anderem auf den Seiten des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA). Zu dessen Homepage gelangen Sie hier.

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-43772