Einspeisevergütung für Solarstrom | Wann gilt eine Anlage als in Betrieb genommen? (OLG)
Wird eine Photovoltaikanlage nur teilweise im Jahr 2009 fertig gestellt, kann auch nur für diesen Teil der Anlage die höhere Einspeisevergütung des Fertigstellungsjahres 2009 für Strom in das öffentliche Netz verlangt werden. Für den im Jahr 2010 fertig gestellten Rest der Anlage gilt die Einspeisevergütung für das Fertigstellungsjahr 2010. Dies hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes entschieden und damit die Klage des Betreibers einer Solarstromanlage gegen die Schleswig-Holstein Netz AG zurückgewiesen ().
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der beklagte Netzbetreiber hat zutreffend für die im Jahr 2010 errichteten Teile der Anlage auch die für das Jahr 2010 maßgebenden Vergütungssätze nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) abgerechnet. Jedes einzelne Photovoltaikmodul ist eine Anlage im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetz (§ 3 Nr. 1 EEG). Nur die Module der Gesamtanlage mit 1,8 kW sind bereits im Jahr 2009 in Betrieb genommen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Vorschrift im Erneuerbare Energien Gesetz (§ 19 EEG), nach der mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn sie sich unter anderem auf demselben Grundstück befinden. Nach Sinn und Zweck der Regelung wird deutlich, dass die Vorschrift mehrere Anlagen (Module) ausschließlich deshalb zu einer Anlage zusammenfügt, um eine missbräuchlich hohe Vergütung durch Zusammenstellung von mehreren kleinen Anlagen zu verhindern. Denn für kleinere Anlagen werden höhere Vergütungssätze für Strom bezahlt als für größere Anlagen. Zu der Frage, wann eine Anlage als in Betrieb genommen gilt, sagt die Vorschrift des § 19 EEG nichts aus.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein online
Fundstelle(n):
YAAAF-43702