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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.03.2012

Umsatzsteuer | Behandlung refundierter Vorverkaufserlöse von Konzertkarten (BFH)

Überträgt ein Konzertveranstalter den Kartenvorverkauf einer Vorverkaufsstelle, ist die "Vorverkaufsgebühr" Teil des vom Kunden für die Konzertkarte geschuldeten Entgelts und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die zwischen Konzertveranstalter und Vorverkaufsstelle vereinbarte sog. Refundierung eines Teils der Vorverkaufsgebühr mindert die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsprovision, nicht dagegen die Bemessungsgrundlage für den Kartenverkauf (; veröffentlicht am ).

Überträgt ein Konzertveranstalter den Kartenvorverkauf einer Vorverkaufsstelle, ist die "Vorverkaufsgebühr" Teil des vom Kunden für die Konzertkarte geschuldeten Entgelts und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die zwischen Konzertveranstalter und Vorverkaufsstelle vereinbarte sog. Refundierung eines Teils der Vorverkaufsgebühr mindert die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsprovision, nicht dagegen die Bemessungsgrundlage für den Kartenverkauf (NWB TAAAE-04406; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Konzertveranstalterin. Ihre Eintrittskarten verkaufte sie über Vorverkaufsstellen. Diese durften eine Vorverkaufsgebühr von bis zu 10 Prozent des Kartenpreises erheben. Bei einigen Veranstaltungen mussten die Vorverkaufskassen einen bestimmten Anteil der erzielten Vorverkaufsgebühren an die Klägerin abführen (sog. teilweise Refundierung der Vorverkaufserlöse). Diese "Refundierungen" behandelte die Klägerin ebenso wie die eigentlichen Kartenerlöse überwiegend als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt unterwarf dagegen die refundierten Vorverkaufsgebühren dem Regelsteuersatz. Denn umsatzsteuerrechtlich stehe die Vorverkaufsstelle allein in einem Leistungsaustausch mit der Klägerin, sodass § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht greife. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der BFH dagegen hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Die Leistungen der Klägerin an die Kartenkunden umfassen entgegen der Auffassung des FG auch den Vorverkauf. Die Würdigung des FG, die Klägerin habe an die Vorverkaufsstellen eine sonstige Leistung in Form der Einräumung einer Marktchance erbracht und hierfür die vereinbarte "Refundierung" erhalten, lässt sich mit den Feststellungen des FG nicht vereinbaren. Liegt eine zwischen der Klägerin und den Vorverkaufsstellen vereinbarte entgeltliche Vermittlungsleistung vor und sind die Vorverkaufsstellen gegenüber den Kartenkäufern in Bezug auf den Kartenverkauf nur als Vermittler aufgetreten, ist die Überlassung der Konzertkarten zum Verkauf lediglich die von der Klägerin zu schaffende Voraussetzung für die Ausübung der Vermittlungstätigkeit. Auch ist die Berechtigung zur Vermittlung und die durch den Vermittlungsauftrag eröffnete Geschäftschance, Provisionen zu erhalten, lediglich Folge des Vermittlungsauftrages. Von einer eigenständigen Leistung der Klägerin an die Vorverkaufsstellen in Form der Einräumung einer Geschäftschance kann nicht ausgegangen werden. Die Leistungen der Klägerin an die Kartenkunden unterliegen ferner dem ermäßigten Steuersatz. Die Klägerin ist gegenüber den Erwerbern der Eintrittsberechtigung als Veranstalter der Konzerte aufgetreten, denn der Leistungsaustausch - Vorführung gegen Eintrittsgeld - hat sich zwischen ihr und dem Publikum vollzogen. Entgegen der Auffassung der Klägerin berührt die "Refundierung" eines Teils der von den Vorverkaufsstellen für die Klägerin von den Kartenkäufern vereinnahmten Entgelte nicht die Bemessungsgrundlage für den Verkauf der Konzertkarte, sondern mindert die Höhe der von der Klägerin den Vorverkaufsstellen geschuldeten Vermittlungsprovision.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Die Entscheidung ruht auf zwei Säulen: Die Vorverkaufsstellen, die von den Veranstaltungsbesuchern auf den Eintrittskarten nicht betragsmäßig ausgewiesene Vorverkaufsgebühren erheben, sind für die Klägerin und nicht für die Besucher tätige Vermittler. Die von ihnen erhobenen Vorverkaufsgebühren gehören zu den steuerbegünstigten Entgelten der Klägerin für die Konzertveranstaltungsleistungen. Soweit die Vorverkaufsstellen einen Teil der erzielten Vorverkaufsgebühren an die Klägerin abzuführen haben, berührt dies nicht den Umsatz der Klägerin, sondern vermindert lediglich die Vermittlungsgebühr. 


 

Fundstelle(n):
TAAAF-43653