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Online-Nachricht - Freitag, 08.05.2009

Rückstellung | Drohende Inanspruchnahme aus Globalgarantie für vermittelte Kredite (FG)

Vermittelt eine Bank ihren Kunden Kredite bei einer anderen Bank und steht der anderen Bank als Sicherheit für diese Kredite eine sog. Globalgarantie der Bank zur Verfügung, die ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweiligen Kreditverhältnisses gilt und als einseitig verpflichtender Vertrag anzusehen ist, ist die Bank bei drohender Inanspruchnahme aus der Globalgarantie zur Bildung einer Rückstellung berechtigt ().

Vermittelt eine Bank ihren Kunden Kredite bei einer anderen Bank und steht der anderen Bank als Sicherheit für diese Kredite eine sog. Globalgarantie der Bank zur Verfügung, die ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des jeweiligen Kreditverhältnisses gilt und als einseitig verpflichtender Vertrag anzusehen ist, ist die Bank bei drohender Inanspruchnahme aus der Globalgarantie zur Bildung einer Rückstellung berechtigt (NWB AAAAD-20316).

 

Hierzu führte das FG weiter aus: In Steuerbilanzen dürfen für nach dem endende Wirtschaftsjahre Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG). Schwebende Geschäfte sind gegenseitige, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i.S. der §§ 320 ff. BGB, die hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht - abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten - noch nicht voll erfüllt sind (NWB SAAAA-96013). Es dürfen weder Leistung noch Gegenleistung endgültig erbracht sein, wobei es genügt, dass die Hauptleistungspflichten noch nicht erfüllt sind. Da schwebende Geschäfte nur zwei- oder mehrseitig verpflichtende Handlungen sein können, fallen lediglich einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen nicht unter den Begriff des schwebenden Geschäfts.

Zahlt die kreditgebende Bank der vermittelnden (klagenden) Bank wie im Streitfall fortwährend für die gesamte Laufzeit der Darlehensverträge mit den Kunden ein Entgelt, steht dies der Annahme eines einseitig verpflichtenden Vertrags nicht entgegen, sofern es sich um eine Vermittlungsprovision und nicht um ein Entgelt für die Gewährung der Sicherheit handelt, weil die Bank ihr Entgelt für die Sicherheitsgestellung von den vermittelten Kunden erhält (hier: Abschluss eines Avalkreditvertrages und Vereinbarung einer Avalprovision).

 

Anmerkung: Das FG weist in seinen Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass dem NWB WAAAB-42212 ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Im vom BFH entschiedenen Fall hatte eine Bank (A) durch einen Vertrag mit einer anderen Bank (B) eine Risikounterbeteiligung für eventuelle Kreditausfälle der B-Bank für an einen Kunden (C) ausgereichte Kredite übernommen und dafür von der B-Bank einen Avalzins erhalten. Dieses Rechtsverhältnis habe der BFH als schwebendes Geschäft angesehen, da am maßgebenden Bilanzstichtag eine Verpflichtung der A-Bank gegenüber der B-Bank fortbestand, für deren Risiko aus der Kreditvergabe an C einzustehen und dieser Verpflichtung ein Anspruch auf eine später fällige Gegenleistung in Form der vereinbarten Avalprovision gegenüberstand. Der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Streitfall bestehe darin, dass im vom BFH entschiedenen Fall der Avalkreditvertrag zwischen dem Sicherungsgeber (A-Bank) und dem Begünstigten (B-Bank) bestand, während im vorliegenden Fall der Begünstigte (B-Bank) und der zur Avalprovision Verpflichtete (Kunde) auseinanderfallen.

 

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
RAAAF-43632