Buchführung | Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CD (BayLfSt)
Anfragen, insbesondere von Apotheken, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden (Apotheken) erstellen können, so dass die Apotheken auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine, die ihnen vom Lieferanten zugesandt worden sind, verzichten können, sind nach Angaben des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) zu verneinen (.1.1-4/1 St42).
Hierzu führt das BayLfSt weiter aus: Aufzubewahrende Unterlage i.S. des § 147 Abs. 2 AO kann nur die Rechnung oder der Lieferschein sein, der dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich Vermerke angebracht hat. Weiterhin ist zu bemerken, dass u.a. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG das Vorliegen der Originalrechnung im Zeitpunkt der Vorsteuerbuchung ist. Allein mit Aufbewahrung der Archivierungs-CD, die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der belieferte Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten folglich nicht. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.
Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB QAAAE-03302.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-43576