Umsatzsteuer | Steuerbefreiung bei Arbeitnehmerüberlassung (FG)
Die Überlassung von qualifizierten Pflegekräften an Einrichtungen zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen ist nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG umfasst (, rkr.).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 UStG sind Betreuungs- und Pflegeleistungen steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Satz 1 Buchst. a) oder von (privaten) Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis k UStG erbracht werden.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Zeitarbeitsfirma, verleiht die bei ihr angestellten Mitarbeiter an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 4 Nr. 16 UStG. Sie wehrt sich gegen die auf ihre Leistungen festgesetzte Umsatzsteuer - ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG fallen neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur private Einrichtungen, sofern sie i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anerkannt sind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Einrichtungen, die aufgrund von Sozialrecht anerkannt sind (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis j UStG), und Einrichtungen, deren Anerkennung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darauf beruht, dass ihre Betreuungs- und Pflegeleistungen von bestimmten Trägern nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG vergütet werden. Unstreitig handelt es sich bei der Klägerin nicht um eine nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis j UStG anerkannte Einrichtung. Sie betreibt mit der Überlassung von qualifizierten Pflegekräften an Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG aber auch keine Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG. Auch für die Erfüllung dieses Auffangtatbestandes ist es erforderlich, dass es sich um eine Einrichtung zur Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen handelt. Ferner hat die Klägerin mit der Arbeitnehmerüberlassung keine eng verbundene Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG ausgeführt. Die Voraussetzung, dass es sich sowohl bei den Haupt- als auch bei den dazugehörigen Nebenleistungen um Leistungen einer anerkannten Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist nicht gegeben. Im Ergebnis sind die streitigen Umsätze der Klägerin als Vorumsätze der begünstigten Einrichtungen anzusehen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-43545