Lohnsteuer | Mahlzeiten vom Arbeitgeber (FG)
Die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten des Betreibers eines Kinderheims an seine angestellten Betreuer ist kein Arbeitslohn, wenn eine arbeitsvertragliche Weisung zur Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten mit den Kindern besteht und dies einerseits der Überwachung der Kinder dient und zum anderen hierdurch eine familienähnliche Alltagstrukturierung erreicht werden soll ().
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine unentgeltliche Mahlzeitengewährung an im Betrieb des Klägers angestellte Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Ob sich eine unentgeltliche oder verbilligt überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, ist vom Einzelfall abhängig. Vorliegend lassen die Gesamtumstände darauf schließen, dass der in der Essensabgabe liegende Vorteil für die Betreuer nahezu ausschließlich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung ist. Denn durch die Teilnahme der Betreuer an den Mahlzeiten werden die Kinder beaufsichtigt und überwacht. Es soll gewährleistet werden, dass die Kinder ausreichend Nahrung aufnehmen, dass Verhaltensregeln eingehalten werden und bei Streit schlichtend eingegriffen werden kann. Daneben wird durch die Betreuer überwacht, ob die Kinder die ihnen übertragenen Aufgaben erledigen. Darüber hinaus sollen den jüngeren Kindern auch durch Vorbild und Nachahmung der Betreuer Tischsitten beigebracht werden. Auch dient das gemeinsame Essen der Strukturierung des Alltags und bietet einen Rahmen zum Austausch der Erlebnisse. Demgegenüber treten der durch die unentgeltliche Zuwendung der Mahlzeiten bei dem jeweiligen Arbeitnehmer eintretende Vorteil und dessen Interesse an der unentgeltlichen Mahlzeitengewährung in den Hintergrund.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-43534