Einkommensteuer | Nutzung des Dienstfahrzeugs eines hauptamtlichen Bürgermeisters (FG)
Fahrten des Bürgermeisters zwischen Wohnung und Rathaus sind nicht allein wegen der damit verbundenen Präsenz im Gemeindegebiet grundsätzlich dienstlicher Natur. Für mittägliche Zwischenheimfahrten, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich wäre, ist auf der Einnahmenseite kein Ausgleich in Gestalt des 0,03%-Zuschlags vorzunehmen. Der Nutzungsvorteil kann - vorbehaltlich der Fahrtenbuchregelung - nur durch Ansatz einer Einnahme aufgrund privater Nutzung nach der 1-%-Regelung steuerlich erfasst werden ().
Hintergrund: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem laufenden Gehalt auch andere Bezüge und Vorteile, die für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt worden sind. Gem. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der genannte Wert für jeden Kalendermonat um 0,03% dieses Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob die Privatnutzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Dienstwagens nach der 1%-Regelung zu versteuern ist oder ob der damit verbundene Lohnzufluss der Höhe nach geschätzt werden kann. Der Kläger, hauptberuflich als Bürgermeister tätig, nutzte den ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Dienstwagen neben dienstlichen Zwecken auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für mittägliche Heimfahrten. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Lohnsteuer wurde auf die Privatnutzung von der Gemeinde nicht einbehalten. In dem auf den Lohnsteuerkarten ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn war ein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung nicht enthalten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der private Nutzungswert nach der 1%-Regelung und zusätzlich ein geldwerter Vorteil für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rathaus von weiteren 0,03% dieses Listenpreises anzusetzen sei und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen des Klägers entsprechend ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Vorliegend hat der Kläger die Dienstwagen zumindest erlaubterweise für die regelmäßigen mittäglichen Zwischenheimfahrten vom Rathaus zur eigenen Wohnung verwendet. Bei diesen Heimfahrten handelte es sich um eine "private Nutzung" i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dem Einwand des Klägers, die Fahrten seien wegen der damit verbundenen Präsenz als Bürgermeister im Gemeindegebiet grundsätzlich dienstlicher Natur, folgte der Senat nicht. Ebenso wie das Mittagessen selbst gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Bereich der privaten Lebensführung auch die Fahrten zur Wohnung, um dort das Mittagessen einzunehmen (vgl. BFH, Entscheidungen v. - NWB MAAAB-51322, v. - NWB JAAAA-91133 und v. - NWB YAAAA-94511); der dafür anfallende Aufwand wäre daher beim Kläger - wenn er ihn denn, etwa durch Verwendung seines eigenen Privatwagens, selbst zu tragen gehabt hätte - gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar gewesen. Insofern sind die privat veranlassten Zwischenheimfahrten keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, deren geldwerter Vorteil durch den 0,03%-Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abgegolten wird. Der geldwerte Vorteil ist daher nach der 1%-Regel zu erfassen.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
YAAAF-43501