Einkommensteuer | Gewinnerzielungsabsicht bei Vercharterung einer Segelyacht (FG)
Die Vercharterung einer Segelyacht stellt einen steuerlich nicht zu berücksichtigenden Liebhabereibetrieb dar, wenn über alle Jahre der Existenz des Betriebes Verluste angefallen sind und das Betriebskonzept nicht durch betriebswirtschaftlich geeignete Gegenmaßnahmen angepasst wurde ().
Hintergrund: Hintergrund: Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird. Auch bei der Einkunftsart "selbständige Arbeit" muss eine derartige Gewinnerzielungsabsicht bestehen (vgl. u.a. NWB TAAAA-96325).
Sachverhalt: Der Kläger betrieb neben seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher eine Yachtvercharterung. Die hieraus resultierenden Verluste machte er für das Streitjahr 2002 steuerlich geltend - ohne Erfolg.
Hierzu führten die Finanzrichter weiter aus: Die Tätigkeit des Klägers erfolgte zwar selbständig und nachhaltig i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG. Allerdings ist sie aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei anzusehen. Zum einen sind über alle Jahre der Existenz des Betriebes nur Verluste angefallen. Der Verlust konnte vom Kläger auch nicht mehr durch einen zu erwartenden Gewinn aus dem Verkauf der Yacht ausgeglichen werden, sodass ein Totalgewinn in 2002 nicht mehr zu erwarten war. Dass der Kläger trotz dieser Verluste seinen Betrieb nicht beendete, zeigt, dass er die Betätigung allein aus persönlichen Gründen führte. Ferner nahm er die Verluste hin, ohne betriebswirtschaftlich geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein solches Verhalten spricht dafür, dass die Tätigkeit allein aufgrund persönlicher Neigungen erfolgt und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben ist (vgl. NWB BAAAB-51719).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
ZAAAF-43450