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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.02.2012

Verfahrensrecht | Nacherklärung von Rentenbezügen und Steuerhinterziehung (FG)

Macht ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung keine Angaben über den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente, verwirklicht er regelmäßig eine die zehnjährige Festsetzungsfrist auslösende Steuerhinterziehung. Hat der Steuerpflichtige Zweifel hinsichtlich der Steuerpflicht, ist er grds. zur Einholung eines fachkundigen Rates verpflichtet ().

Sachverhalt: In den Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger zunächst lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig. Später legte der Kläger eine Nacherklärung über den Bezug von Berufsunfähigkeitsrenten vor und bat um Änderung der Einkommensteuerbescheide, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der steuerliche Berater ging dabei von einer vierjährigen Festsetzungsfrist aus. Er erklärte u.a., dass ihm bei der erstmaligen Auftragserteilung der bisher unversteuerte Bezug aufgefallen sei. Der Kläger sei bisher nicht von einer Steuerpflicht ausgegangen. In den Unterlagen und den jährlichen Änderungsmitteilungen der Versicherung sei auch nicht eindeutig auf eine mögliche Steuerpflicht hingewiesen worden.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt war im Streitfall zur Änderung der Einkommensteuerbescheide für die letzten zehn Jahre befugt (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Dieser Änderung stand insbesondere nicht die Festsetzungsverjährung entgegen. Denn der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO die zehnjährige Festsetzungsverjährung auslösende Tatbestand der Steuerhinterziehung ist im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats hinsichtlich der Nichtangabe der Berufsunfähigkeitsrenten zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Möglichkeit eines Tatumstandsirrtums scheidet aus, da dem Kläger bei einer seiner Gedankenwelt entsprechenden Bewertung die mögliche steuerliche Relevanz des Bezugs der Renten und das Fehlen einer verlässlichen Grundlage für das Vertrauen auf deren Steuerfreiheit bewusst waren. Soweit er trotz der sich deshalb aufdrängenden Zweifel den ihm günstigen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, dass die Berufsunfähigkeitsrenten steuerfrei und deshalb in den Steuererklärungen nicht offen zu legen seien, kann es sich nur um einen bloßen Subsumtionsirrtum handeln, der den Vorsatz unberührt lässt und allenfalls als Verbotsirrtum (§ 17 StGB) die Schuld ausschließen kann. Ein schuldloses Handeln aufgrund eines solchen Verbotsirrtums kann indessen nicht angenommen werden, da der Kläger diesen Irrtum durch Einholung eines fachkundigen Rates hätte vermeiden können. Dies hätte im Streitfall vorausgesetzt, gegenüber einer solchen sachkundigen Person, etwa dem steuerlichen Berater, den dem Rentenbezug zu Grunde liegenden Sachverhalt offen zu legen und damit eine pflichtgemäße und verantwortungsvolle Auskunftserteilung erst zu ermöglichen.

Quelle: FG Köln online

Hinweis: Seit dem melden die Rentenversicherungsträger rückwirkend für Zeiträume ab 2005 sämtliche Daten über Rentenbezüge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Von dort werden die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Ursache für die Mitteilungen ist das Alterseinkünftegesetz, das mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung der Renten neu regelt (vgl. hierzu auch NWB 7628).

 

Fundstelle(n):
EAAAF-43405