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Online-Nachricht - Montag, 30.01.2012

Umsatzsteuer | Zum Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Mietvorauszahlungen (FG)

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für laufende Mietzahlungen schließt Vorauszahlungen nicht ein, wenn diese der Schaffung einer neuen, zukünftigen Rechtsposition dienen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Allerdings kann der Unternehmer die von ihm erzielten Vermietungsumsätze als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden (§ 9 Abs. 1 UStG) und der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG zulässig ist.
Sachverhalt: Streitig ist, ob so genannte Mietvorauszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Klägerin hatte ein bebautes Grundstück erworben und dieses Objekt „für gewerbliche Zwecke” vermietet. Der Mietvertrag bestimmte, dass die Vermieterin für die Umsatzsteuerpflicht ihrer Vermietungsumsätze optiert. Der Mietvertrag legte eine Grundmietzeit zugrunde. Außerdem war vereinbart worden, dass die Klägerin im Anschluss daran das Mietverhältnis mehrmals verlängern könne. Während der ersten Anschlussmietzeit sieht der Mietvertrag vor, dass die Mieterin neben der Miete jährliche Mietvorauszahlungen bezahlen sollte. Die Mietvorauszahlungen sollten in voller Höhe zur Tilgung der für das Mietobjekt von der Vermieterin aufgenommenen Fremdmittel verwendet und bei Kündigung des Mietvertrages an die Mieterin zurückgezahlt werden. Im Fall der Ausübung des vereinbarten Ankaufsrechts durch die Mieterin sollten die Mietvorauszahlungen mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Die Klägerin hatte die laufenden Mietzahlungen als steuerpflichtige Umsatzerlöse erklärt, die Mietvorauszahlungen wurden hingegen umsatzsteuerfrei belassen. Bei den Zahlungen handle es sich – so die Klägerin – um eine steuerfreie Kreditgewährung. Dieser Beurteilung folgte das Finanzamt nicht und behandelte auch die Mietvorauszahlungen als umsatzsteuerpflichtig.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat die vereinnahmten Zahlungen zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen. Ein steuerfreies Darlehen ist im Streitfall zwar nicht gegeben, da der Vertrag keine Verzinsung vorsieht und die Rückzahlungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann. Die Mietvorauszahlungen sind jedoch gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Klägerin hat hinsichtlich der Mietvorauszahlungen auch nicht zur Steuerpflicht optiert. Weder hat Sie mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet, noch hat sie die Umsätze gegenüber dem Finanzamt in den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen als steuerpflichtig behandelt. Der hinsichtlich der laufenden Mietzahlungen abgegebene Verzicht auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze hat keine Auswirkung auf die vereinnahmten Vorauszahlungen, wenn durch diese eine neue Rechtsposition in der Zukunft (Nutzungsrecht in der Anschlussmietzeit) geschaffen werden soll.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Beteiligten übereinstimmend erklärt hätten, dass es in der Praxis eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen gibt, wodurch der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. 
 

 

Fundstelle(n):
BAAAF-43377