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FG München Urteil v. - 14 K 431/09 EFG 2012 S. 1098 Nr. 11

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG § 9, BGB § 488

Unverzinsliche Mietvorauszahlungen sind kein Darlehen

Verzicht auf Steuerbefreiung für laufende Mietzahlungen schließt Vorauszahlungen nicht ein, wenn diese der Schaffung einer neuen, zukünftigen Rechtsposition dienen

Leitsatz

1. Zahlungen, die der Mieter während der Grundmietzeit entrichtet, um das Mietobjekt zukünftig in einer vertraglich in Aussicht gestellten Anschlussmietzeit nutzen zu können, sind kein Darlehen, wenn der Vertrag keine Verzinsung vorsieht und die Rückzahlungsverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann.

2. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung hinsichtlich der Mietvorauszahlungen liegt nicht vor, wenn der Vermieter weder mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer abgerechnet noch die Umsätze gegenüber dem FA in den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen als steuerpflichtig behandelt hat.

3. Der hinsichtlich der laufenden Mietzahlungen abgegebene Verzicht auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze hat keine Auswirkung auf die vereinnahmten Vorauszahlungen, wenn durch diese eine neue Rechtsposition in der Zukunft (Nutzungsrecht in der Anschlussmietzeit) geschaffen werden soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 48
DStRE 2013 S. 155 Nr. 3
EFG 2012 S. 1098 Nr. 11
KÖSDI 2012 S. 17974 Nr. 7
Ubg 2013 S. 194 Nr. 3
WAAAE-00439

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FG München, Urteil v. 24.11.2011 - 14 K 431/09

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