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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.01.2012

Kindergeld | Vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für Haftpflichtversicherung (BFH)

Vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für eine Haftpflichtversicherung sind in die Einkünfte- und Bezügegrenze bei Berechnung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen (; veröffentlicht am ).

Vermögenswirksame Leistungen und Beiträge für eine Haftpflichtversicherung sind in die Einkünfte- und Bezügegrenze bei Berechnung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen (NWB XAAAE-00563; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach der bis zum VZ 2011 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde ein volljähriges Kind für die Festsetzung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge einen Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte in Jahr 2003 eine Ausbildung. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld ab, weil die Einkünfte der Tochter den damals geltenden Grenzbetrag von 7.188 EUR überschritten hätten. Die Familienkasse hatte bei der Ermittlung des Grenzbetrages u.a. die von der Tochter abgeführten vermögenswirksamen Leistungen und die Prämien für eine Privathaftpflichtversicherung nicht abgezogen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Entgegen der Auffassung des FG sind die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden Arbeitgeberbeiträge in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.) einzubeziehen. Ungeachtet der sich aus dem 5. VermBG oder dem Anlagevertrag ergebenden Sperrfrist ist es nicht i.S. des NWB CAAAB-84736 ausgeschlossen, dass die Arbeitgeberbeiträge für Unterhalt und Ausbildung des Kindes verwendet werden können und deshalb die Eltern finanziell entlasten. Denn diese fließen dem Kind aufgrund seiner - freiwilligen - Entscheidung zum vermögenswirksamen Sparen zu und werden nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung abgezogen. Die Aufwendungen für die private Haftpflichtversicherung sind ebenfalls nicht abziehbar. Haftpflichtversicherungen gehören zwar zur Daseinsvorsorge, der Schutz gegen eine Belastung mit existenzgefährdenden Schadensersatzverpflichtungen wird jedoch auch durch §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung gewährleistet. Da keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht, liegt im fehlenden Abzug der Prämien kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Künftig kann auf die Prüfung der Einkommensgrenze verzichtet werden - diese ist mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Wirkung ab dem VZ 2012 weggefallen. Nach der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein erwachsenes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hierbei unschädlich.


 

Fundstelle(n):
RAAAF-43337