Einkommensteuer | Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (FG)
Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist das Vorliegen eines weiteren eigenen Hausstands neben einer Wohnung am Beschäftigungsort. Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz sind dafür nicht zwingend erforderlich (; Revision zugelassen).
Hintergrund: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sieht für den Fall, dass aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung begründet wird, den Abzug der notwendigen Mehraufwendungen u.a. für die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Dabei ist allein auf die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung abzustellen. Unerheblich ist aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BFH, dass die doppelte Haushaltsführung dadurch begründet wird, dass aus privaten Gründen ein weiterer Haushalt neben dem dann beruflich notwendigen Haushalt genutzt wird, um so den Arbeitsplatz erreichen zu können - sog. Wegzugsfälle (vgl. nur NWB EAAAD-22114).
Sachverhalt: Die Kläger heirateten im Dezember des Streitjahres. Die Klägerin hatte an ihrem Beschäftigungsort während des gesamten Streitjahres eine Wohnung und hielt sich an den Wochenenden und im Urlaub in der Wohnung des Klägers an einem etwa 90 km entfernt liegenden Ort (A) auf. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und für Familienheimfahrten für den Zeitraum vor der Eheschließung nicht an, da die Klägerin sich nicht finanziell an den Aufwendungen für die Wohnung des Klägers beteiligt habe. Das Gericht gab der Klage statt und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt. Ein solcher wird als eigener unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung zumindest mitbestimmt, also nicht nur in einen fremden Haushalt, etwa in den der Eltern oder als Gast, eingegliedert ist. Eine Entgeltlichkeit ist zwar ein Indiz, nicht aber eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) hierfür. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der Steuerpflichtige im Übrigen für die Kosten des Haushalts aufkommt. Lässt sich eine finanzielle Beteiligung nicht feststellen, ist damit eine eigene Haushaltsführung des auswärtig Beschäftigten nicht zwingend ausgeschlossen, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist. Im Streitfall sprechen hier für einen eigenen Hausstand der Klägerin zum einen der Umzug der Klägerin und der anschließende Aufenthalt an den Wochenenden und im Urlaub dort. Weiter spricht für diesen eigenen Hausstand auch der Umzug am Beschäftigungsort in eine kleinere Wohnung. Hierdurch wird deutlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt verlagert und nur aus beruflichen Gründen eine kleinere - und angesichts der Quadratmeterzahl von 59 qm auch angemessene - Wohnung während der Woche unterhält. Die Anzahl der fast wöchentlichen Fahrten spricht ebenfalls dafür, dass zumindest im Streitzeitraum der Lebensmittelpunkt der Klägerin bei ihrem Lebenspartner war. Diese Lebenspartnerschaft, die im Streitjahr sogar in der Eheschließung mündet, unterstreicht für sich schließlich das Vorliegen des Lebensmittelpunkts in A.
Quelle: FG Münster online
Fundstelle(n):
MAAAF-43288