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Online-Nachricht - Dienstag, 10.01.2012

Prospekthaftung | Prospekt des Medienfonds VIP 4 unrichtig (OLG)

Der Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des OLG München hat zugunsten zahlreicher Anleger festgestellt, dass der Prospekt des Medienfonds VIP 4 teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist. Hierfür haften sowohl die UniCreditbank als auch der Fondsinitiator (OLG München, Musterentscheid v. - Kap 1/07).


Sachverhalt: Am hatte die VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG einen Prospekt veröffentlicht, der den potentiellen Anlegern dieses Fonds Einzelheiten der Anlage verdeutlichen sollte und in der Folge bei der Einwerbung von Anlegern auch zum Einsatz kam. Das OLG stellte nach der Beweisaufnahme fest, dass der Prospekt insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend ist, als das steuerrechtliche Anerkennungsrisiko, das Verlustrisiko und die Prognoserechnung fehlerhaft dargestellt worden sind. Ferner hat das OLG entschieden, dass der Fondsinitiator sowie die UniCredit Bank AG (früher Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG) hierfür verantwortlich sind, sie schuldhaft gehandelt haben und den Anlegern ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen kann.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Lediglich 20 % der Fondsgelder flossen in die Filmproduktion. Mit den restlichen ca. 80 % sollte ein reines Einlagengeschäft bei einer Bank getätigt werden. Die Fondsgesellschaft sollte im Jahre 2014 einen festen Betrag erhalten, unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg der Filme. Ein derartiges Einlagengeschäft wäre aber steuerlich nicht als unternehmerische Beteiligung mit einer großen Verlustzuweisung an die Anleger anerkannt worden. Aus diesem Grund wurden die Verträge so gestaltet, dass die Gelder über diverse Firmen geleitet werden konnten, die sich mit der Filmproduktion befassten. Einen realistischen wirtschaftlichen Hintergrund hatte dies zur Überzeugung des Senats aber nicht. In steuerrechtlicher Hinsicht sind diese Vertragsgestaltlungen daher nicht anzuerkennen. Ferner wurde das tatsächlich bestehende Verlustrisiko gegenüber den Anlegern verharmlost. Der Fonds wurde als „Garantiefonds“ bezeichnet, obwohl es keine Garantie gegenüber den Anlegern gab. Im Text wird wiederholt die Formulierung verwandt „Absicherung von 115 % des Kommanditkapitals“, obwohl keine derartige Absicherung existierte. Auch die Prognoserechnung, die die Gewinnerwartung der Anleger beschreibt, ist rechnerisch unrichtig und enthält eine Gewinnprognose, die mit großen Risiken behaftet ist. Mit dem eingesammelten Geld der Anleger sollte die erste Investition getätigt werden. Ausschüttungen sollten nicht erfolgen, sondern die Gewinne sollten reinvestiert werden. Die Gewinnprognose baut auf einer Vielzahl von diesen Re-Investitionen auf. Floppen die ersten Filmproduktionen, steht kein Geld mehr für die folgenden Re-Investitionen zur Verfügung und die gesamte Gewinnprognose bricht zusammen.

Anmerkung: Die in dem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 geklärt, soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Alle Beteiligten können, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum BGH erheben.

Quelle: OLG München, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
DAAAF-43252